Artikel 14 - Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze (SofZuG k.a.Abk.)

Artikel 14 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Juni 2022 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.

(3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 31. Mai 2022 in Kraft.

(4) Artikel 5c tritt am 1. November 2022 in Kraft.

(5) Die Artikel 7 und 10 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Mai 2022.



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