(1)
1Betreiber von Stromerzeugungsanlagen müssen an den Netzbetreiber, an dessen Netz ihre Stromerzeugungsanlage unmittelbar angeschlossen ist, 90 Prozent der im jeweiligen Abrechnungszeitraum mit der Stromerzeugungsanlage erwirtschafteten Überschusserlöse (Abschöpfungsbetrag) zahlen.
2Satz 1 ist für die Tätigkeiten vertikal integrierter Unternehmen im Sinn des
§ 3 Nummer 38 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.
3Die Zahlung muss bis zum 15. Kalendertag des fünften Monats erfolgen, der auf den jeweiligen Abrechnungszeitraum folgt.
4Bei Biogasanlagen, für die nach
§ 13 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a auf die Bemessungsleistung für das Jahr 2023 abgestellt wird, muss die Zahlung für die ersten beiden Abrechnungszeiträume bis zum Ablauf des 31. März 2024 erfolgen.
5Abrechnungszeitraum ist
- 1.
- der Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. März 2023 und
- 2.
- ab dem 1. April 2023 jeweils das Quartal.
(2) Die erwirtschafteten Überschusserlöse ergeben sich aus den Überschusserlösen nach
§ 16, die, soweit einschlägig,
- 1.
- um das Ergebnis aus Absicherungsgeschäften nach § 17 korrigiert werden oder
- 2.
- durch die Überschusserlöse bei anlagenbezogener Vermarktung nach § 18 ersetzt werden.
(3) Wenn die Korrektur nach Absatz 2 Nummer 1 am Ende eines Abrechnungszeitraums zu einem negativen Betrag führt, erfolgt keine Zahlung und der negative Betrag kann bis zu seiner vollständigen Kompensation in dem folgenden Abrechnungszeitraum oder den folgenden Abrechnungszeiträumen von den Überschusserlösen abgezogen werden.
(4) Im Fall des
§ 29 Absatz 1a Satz 7 sind die gemäß
§ 29 Absatz 1a Satz 4 zu leistenden Differenzbeträge vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage an den zuständigen Netzbetreiber bis zum Ablauf des 31. März des entsprechenden Kalenderjahres, vom zuständigen Netzbetreiber an den Betreiber der Stromerzeugungsanlage zu leistende Differenzbeträge spätestens bis zum Ablauf des 30. April des entsprechenden Kalenderjahres nach Ablauf der Frist gemäß
§ 29 Absatz 1a Satz 5 zur Mitteilung der Angaben zu leisten.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 29 StromPBG Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und verbundene Unternehmen (vom 03.08.2023) ... spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums nach § 14 Absatz 1 Satz 5 anlagenbezogen mitteilen 1. die Nummer der Stromerzeugungsanlage im Register, ... sowie eigenständig mitzuteilen, 3. den Überschusserlös nach § 14 , der im Abrechnungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie den Abschöpfungsbetrag, ... alle erforderlichen Angaben nach Absatz 1 mitteilen. In den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 3 erfolgt eine Mitteilung nach Satz 4 ohne vorläufige Mitteilung nach Satz 1. Die ... sofern dieser kein Übertragungsnetzbetreiber ist, spätestens innerhalb der Frist des § 14 Absatz 1 Satz 3 mitteilen: 1. den Überschusserlös nach § 14, der im Abrechnungszeitraum ... Frist des § 14 Absatz 1 Satz 3 mitteilen: 1. den Überschusserlös nach § 14 , der im Abrechnungszeitraum erwirtschaftet worden ist, sowie den Abschöpfungsbetrag und ...
§ 41 StromPBG Festsetzungen der Bundesnetzagentur ... soweit ein Betreiber von Stromerzeugungsanlagen seinen Mitteilungs- oder Zahlungspflichten nach § 14 Absatz 1 und § 29 nicht, nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, kann die ... nach § 29 Absatz 1 oder Absatz 2 verletzt oder 2. seiner Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 nicht nachkommt. Die Mitteilung nach Satz 1 muss auch dann erfolgen, wenn dem ... Überschusserlöse erheblich sein können, oder seiner Zahlungspflicht nach § 14 Absatz 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt. (3) Die Berechnung und Festsetzung des ... Die Berechnung und Festsetzung des Geldbetrags nach Absatz 1 Satz 2 erfolgt auf der Grundlage der §§ 14 und 16 mit den Maßgaben, dass 1. im Rahmen der Anwendung des § 16 kein ... 16 kein Sicherheitszuschlag in Ansatz zu bringen ist und 2. im Rahmen der Anwendung des § 14 anstelle von 90 Prozent 100 Prozent der Überschusserlöse abzuführen sind. ...
Gesetz zur Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes, zur Änderung des Strompreisbremsegesetzes sowie zur Änderung weiterer energiewirtschaftlicher, umweltrechtlicher und sozialrechtlicher Gesetze
G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Artikel 2 EWPBGuaÄndG Änderung des Strompreisbremsegesetzes ... kann, wird auf die Bemessungsleistung für das Jahr 2023 abgestellt,". 15. § 14 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz ... eines Kalenderjahres alle erforderlichen Angaben nach Absatz 1 mitteilen. In den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 3 erfolgt eine Mitteilung nach Satz 4 ohne vorläufige Mitteilung nach Satz 1. Die Mitteilung ...