(1)
1Für Maßnahmen zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt, die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nach
§ 14d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 in ihrem Netzausbauplan angegeben haben, kann die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens anhand von vorhandenen Daten zur großräumigen Raum- und Umweltsituation Infrastrukturgebiete für die Umsetzung von Optimierungs-, Verstärkungs-, Erneuerungs- und Ausbaumaßnahmen in einem Plan ausweisen (Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz).
2Die Ausweisung des Infrastrukturgebiets soll spätestens 20 Monate nach Antragstellung erfolgen.
3Für die Ausweisung der Infrastrukturgebiete nach Satz 1 ist
§ 12j Absatz 1 Satz 3 bis 7 entsprechend anzuwenden.
(2)
1Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder
§ 12j Absatz 1 Satz 1, für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang sinnvoll erscheint, können die Planfeststellungsbehörden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden im gegenseitigen Einvernehmen festlegen, dass die Ausweisung eines einheitlichen Infrastrukturgebiets nach Maßgabe der für eine der Maßnahmen geltenden Rechtsvorschriften durch die für diese Maßnahme zuständige Behörde erfolgt.
2Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit die betroffenen Träger der Vorhaben zustimmen.
3Um eine solche Bündelung zu ermöglichen, darf die nach Satz 1 zuständige Behörde Kopplungsräume setzen.
(5)
1Die Planfeststellungsbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Behörde beteiligt vor der Ausweisung des Infrastrukturgebiets die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt wird, die zuständigen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen und die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt.
2Gegenstand der Beteiligung ist der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und der Umweltbericht.
3Die Unterlagen für die Strategische Umweltprüfung sowie der Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz sind von der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde für eine Dauer von einem Monat zur Einsicht auszulegen.
4Die Auslegung ist dadurch zu bewirken, dass die Dokumente auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde zugänglich gemacht werden.
5Auf Verlangen eines Beteiligten wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt.
6Die Auslegung ist auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde sowie in einer überregionalen oder regionalen Tageszeitung öffentlich bekannt zu machen, dabei ist auf das nach Satz 5 bestehende Recht der Beteiligten hinzuweisen.
7Die betroffene Öffentlichkeit kann sich zum Entwurf des Infrastrukturgebieteplans im Elektrizitätsverteilernetz und zum Umweltbericht bis einen Monat nach Ende der Auslegung äußern.
(6) 1Der Antrag nach Absatz 1 Satz 1 muss die Angabe der anvisierten Anfangs- und Endpunkte der Maßnahme enthalten. 2Der Antrag soll Angaben dazu enthalten, inwieweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 sinnvoll erscheint.
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Gesetz zur Umsetzung der EU-Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 351
Artikel 2 EERLWindSeeÄndG Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes ... b) Nach der Angabe zu § 14e wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 14f Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz". c) Nach der Angabe ... (2) Soweit die gemeinsame Durchführung mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 oder § 14f Absatz 1 Satz 1 , für die jeweils ein Infrastrukturgebiet ausgewiesen werden soll, im räumlichen und ... nach § 12c Absatz 2a zu ermitteln." 3. Nach § 14e wird der folgende § 14f eingefügt: „§ 14f Infrastrukturgebieteplan im ... 3. Nach § 14e wird der folgende § 14f eingefügt: „ § 14f Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz (1) Für ... 5 Satz 1 wird die Angabe „des § 43" durch die Angabe „der §§ 12j, 14f , 43, 43o" ersetzt. 7. Nach § 43h Satz 2 wird der folgende Satz ... in für diese Maßnahmen ausgewiesenen Infrastrukturgebieten nach § 12j oder nach § 14f liegen, ist abweichend von 1. den Vorschriften des Gesetzes über die ... Minderungsmaßnahmen nach den nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in Verbindung mit § 12j Absatz 7 festgelegten Regeln zu ergreifen sind, um die Einhaltung der ... Maßnahme auch bei Durchführung der Maßnahmen nach § 12j Absatz 7 oder nach § 14f Absatz 4 in Verbindung mit § 12j Absatz 7 höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene ... nach § 12j oder in einem Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurde, ist die Trasse sowie eine Prüfung ernsthaft in Betracht kommender ... nach § 12j oder in einem Infrastrukturgebieteplan im Elektrizitätsverteilernetz nach § 14f ausgewiesen wurden, wird in entsprechender Anwendung des § 5a des ...