Artikel 151 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 151 Änderung des Seearbeitsgesetzes


Artikel 151 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 SeeArbG § 19, § 20, § 109, § 143

Das Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. März 2019 (BGBl. I S. 346) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.

b)
In Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 wird jeweils das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

c)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verwendet" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „und genutzt" gestrichen.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

2.
§ 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter „die Erhebung, die Verarbeitung und die Nutzung" durch die Wörter „die Verarbeitung" ersetzt.

b)
In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen" durch die Wörter „die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt und werden die Wörter „, insbesondere zum Schutz der Vertraulichkeit und der Unversehrtheit der Daten" gestrichen.

3.
In § 109 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „genutzt" durch das Wort „verarbeitet" ersetzt.

4.
In § 143 Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „des Betroffenen" durch die Wörter „der betroffenen Person" ersetzt.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von Artikel 151 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 151 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV)
Artikel 1 V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777, 2097
Eingangsformel SeeLotsEigV
... vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), von denen § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 3 durch Artikel 151 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) und § 20 Absatz 2 durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. ...

Verordnung über die Feststellung der gesundheitlichen Eignung von Seelotsinnen und Seelotsen und zur Änderung weiterer Verordnungen
V. v. 12.05.2022 BGBl. I S. 777
Eingangsformel SeeLotsEigVEV
... vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), von denen § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Satz 3 durch Artikel 151 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) und § 20 Absatz 2 durch Artikel 8 Nummer 2 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung einer Wohnungslosenberichterstattung sowie einer Statistik untergebrachter wohnungsloser Personen und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 437
Artikel 2b WoBerichtsGEG Änderung des Seearbeitsgesetzes
... 1 des Seearbeitsgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868; 2014 I S. 605), das zuletzt durch Artikel 151 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird die Angabe „1 Million" durch die Angabe „1,5 ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed