(1)
1Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwicklungsmaßnahme nach Artikel 27 Absatz 1, den Artikeln 48 bis 59 der
Verordnung (EU) 2021/23 wird nicht durchgeführt.
2Eine Anfechtungsklage gegen Abwicklungsmaßnahmen der Abwicklungsbehörde einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln nach diesem Gesetz hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln auf der Grundlage der Artikel 9, 10, 13, 15, 16, 18 und 19 der
Verordnung (EU) 2021/23 sowie des
§ 152d dieses Gesetzes haben keine aufschiebende Wirkung.
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Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Artikel 16 SchwFinBG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... Anordnungsbefugnis". c) Die Angaben zu den §§ 152e bis 152j werden wie folgt gefasst: „§ 152e Ausgleich des ... § 152g Verfahrensvorschriften, Einlagensicherung, Sozialpläne § 152h Rechtsschutz § 152i Verordnungsermächtigung § 152j ... Einhaltung der Verordnung (EU) 2021/23 sicherzustellen." 8. Die §§ 152e bis 152l werden wie folgt gefasst: „§ 152e Ausgleich des ... sowie die §§ 139 bis 143, 145, 148, 151, 152 finden entsprechende Anwendung. § 152h Rechtsschutz (1) Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Abwicklungsmaßnahme nach ...
Gesetz zur Einführung von Sondervorschriften für die Sanierung und Abwicklung von zentralen Gegenparteien und zur Anpassung des Wertpapierhandelsgesetzes an die Unterrichtungs- und Nachweispflichten nach den Artikeln 4a und 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Artikel 1 CCP-RR-UG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes ... § 152g Zwecke und Umfang der Bewertung; Unterlagen § 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen § 152i Zwecke der Instrumente der ... Gegenpartei im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012. § 152h Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen (1) Die Abwicklungsbehörde kann bei ... Gläubiger oder Clearingmitglied infolge einer Abwicklungsmaßnahme im Sinne des § 152h Absatz 1 erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, die der Anteilsinhaber, Gläubiger oder das ... 152n Rechtsschutz Für den Rechtsschutz gegen Abwicklungsmaßnahmen nach § 152h Absatz 1 gilt § 150 entsprechend." 4. Die bisherigen Teile 5 bis 7 werden die Teile 6 ...