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§ 153f - Strafprozeßordnung (StPO)

neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 312-2 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
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§ 153f Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch



(1) 1Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. 2Ist in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.

(2) 1Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 12, 14 und 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn

1.
kein Tatverdacht gegen einen Deutschen besteht,

2.
die Tat nicht gegen einen Deutschen begangen wurde,

3.
kein Tatverdächtiger sich im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist und

4.
die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen wurde, dessen Angehöriger der Tat verdächtig ist oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.

2Dasselbe gilt, wenn sich ein wegen einer im Ausland begangenen Tat beschuldigter Ausländer im Inland aufhält, aber die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 erfüllt sind und die Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und beabsichtigt ist.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.





 

Frühere Fassungen von § 153f StPO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
vom 22.12.2016 BGBl. I S. 3150
aktuell vorher 25.07.2015Anlage 1 Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
vom 17.07.2015 BGBl. I S. 1332
aktuellvor 25.07.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 153f StPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 153f StPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 153c StPO Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten (vom 25.07.2015)
... Für Taten, die nach dem Völkerstrafgesetzbuch strafbar sind, gilt § 153f . (2) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, wenn wegen der ...
§ 158 StPO Strafanzeige; Strafantrag (vom 31.12.2015)
... der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f , abgesehen wird. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn 1. die ...
§ 172 StPO Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren (vom 25.07.2015)
... 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c. (3) Der Antrag auf ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 2. ORRG Änderung der Strafprozessordnung
... der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f , abgesehen wird. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn 1. die Tat und ...

Gesetz zur Änderung des Völkerstrafgesetzbuches
G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3150
Artikel 2 VStGBÄndG Änderung anderer Rechtsvorschriften
... „§ 6 Absatz 1 Nummer 1 oder § 13 Absatz 1" ersetzt. 5. § 153f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ...