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§ 156 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 156 Übermittlung von Informationen über die Abwicklungsvoraussetzungen



(1) Die Abwicklungsbehörde übermittelt unverzüglich die in Absatz 2 aufgeführten Informationen an die Gruppenabwicklungsbehörde und, sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt, die Gruppenaufsichtsbehörde sowie die Mitglieder des betreffenden Abwicklungskollegiums, wenn sie

1.
feststellt, dass ein Versicherungsunternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt,

2.
von der Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass eine Feststellung getroffen wurde, dass ein Versicherungsunternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt, oder

3.
feststellt, dass ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen, bei dem es sich um ein Tochterunternehmen einer Gruppe handelt, die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt.

(2) Die nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen umfassen

1.
die Feststellung, dass das Versicherungsunternehmen ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt,

2.
die Feststellung, dass das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt, und

3.
die Abwicklungsmaßnahmen oder die anderen Maßnahmen, die die Abwicklungsbehörde im Fall des in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmens für zweckmäßig erachtet.



 

Zitierungen von § 156 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 156 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 157 VSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde ist
... die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde, kann sie die von ihr nach § 156 Absatz 2 Nummer 3 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen treffen, wenn 1. die ... der Gruppenabwicklungsbehörde nach Ablauf einer Frist von fünf Tagen nach Erhalt der in § 156 Absatz 2 genannten Mitteilung oder einer nach § 158 Absatz 3 Satz 2 vereinbarten längeren Frist ...
§ 158 VSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
... Ist die Abwicklungsbehörde die Gruppenabwicklungsbehörde und erhält sie eine dem § 156 Absatz 2 entsprechende Mitteilung von einer Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, bewertet ... dem Abwicklungskollegium innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Mitteilung nach § 156 Absatz 2 einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept. Die Frist von fünf Tagen ...
§ 160 VSAG Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts
... Die Abwicklungsbehörde führt alle in den §§ 156 bis 159 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen unverzüglich und unter ...
§ 161 VSAG Gemeinsame Entscheidungen
... die Abwicklungsvoraussetzungen erfüllt, übermittelt sie unverzüglich die in § 156 Absatz 2 genannten Informationen an die Gruppenaufsichtsbehörde und an die anderen Mitglieder des ... Zu den Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen nach § 156 Absatz 2 Nummer 3 kann die Durchführung eines nach § 159 Absatz 1 ausgearbeiteten ... 1 ausgearbeiteten Gruppenabwicklungskonzepts gehören, wenn 1. es aufgrund von nach § 156 Absatz 2 Nummer 3 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen auf der Ebene des Mutterunternehmens ...