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§ 157 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 157 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde ist



(1) Ist die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde, kann sie die von ihr nach § 156 Absatz 2 Nummer 3 mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen treffen, wenn

1.
die Gruppenabwicklungsbehörde zu der Bewertung gelangt, dass diese Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, oder

2.
die Bewertung der Gruppenabwicklungsbehörde nach Ablauf einer Frist von fünf Tagen nach Erhalt der in § 156 Absatz 2 genannten Mitteilung oder einer nach § 158 Absatz 3 Satz 2 vereinbarten längeren Frist nicht vorliegt.

(2) Ist die Abwicklungsbehörde mit dem von der Gruppenabwicklungsbehörde vorgeschlagenen Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden oder ist sie der Auffassung, dass sie zum Schutz der kollektiven Interessen der Versicherungsnehmer, der Realwirtschaft und der Finanzstabilität davon unabhängig andere Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen als die in dem Gruppenabwicklungskonzept vorgeschlagenen in Bezug auf ein in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genanntes Unternehmen ergreifen muss, so

1.
legt sie die Gründe für die Ablehnung des Gruppenabwicklungskonzepts oder die Gründe für die Abweichung davon dar;

2.
unterrichtet sie die Gruppenabwicklungsbehörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die unter das Gruppenabwicklungskonzept fallen, über die Gründe nach Nummer 1;

3.
setzt sie die Gruppenabwicklungsbehörde und die anderen Abwicklungsbehörden, die vom Gruppenabwicklungskonzept betroffen sind, über die Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen in Kenntnis, die sie ergreifen wird.

(3) Bei der Darlegung der Gründe, weshalb sie nicht einverstanden ist, trägt die Abwicklungsbehörde dem Gruppenabwicklungsplan, den potenziellen Auswirkungen der Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen, die sie zu ergreifen gedenkt, auf die Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in den betreffenden Mitgliedstaaten sowie der potenziellen Wirkung dieser Abwicklungsmaßnahmen oder Maßnahmen auf andere Teile der Gruppe Rechnung.



 

Zitierungen von § 157 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 157 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 159 VSAG Gruppenabwicklungskonzept; gemeinsame Entscheidungen
... mit § 31 Absatz 1 Nummer 5 Rechnung trägt. (2) Vorbehaltlich des § 157 Absatz 2 und 3 ist das Gruppenabwicklungskonzept Gegenstand einer gemeinsamen Entscheidung der ... (4) Die gemeinsamen Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 und die im Einklang mit § 157 Absatz 2 und 3 ergriffenen Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen werden von der Abwicklungsbehörde ...
§ 160 VSAG Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts
... Die Abwicklungsbehörde führt alle in den §§ 156 bis 159 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen unverzüglich und unter ...