§ 157 Zuständigkeit
Für die Durchführung dieses Kapitels sind die nach Landesrecht bestimmten Träger zuständig.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts
G. v. 06.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 146
Artikel 8 InklArbFG Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch ... Januar 2024. Bereits erbrachte Leistungen nach § 144 werden angerechnet." 6. § 157 wird wie folgt gefasst: „§ 157 Zuständigkeit Für die ... 144 werden angerechnet." 6. § 157 wird wie folgt gefasst: „ § 157 Zuständigkeit Für die Durchführung dieses Kapitels sind die nach ...
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