(1) Der Bund trägt die Kosten für Leistungen an Personen, deren nach
§ 142 festgestellter Anspruch am 31. Dezember 2023
- 1.
- auf dem Bundesversorgungsgesetz oder dem Häftlingshilfegesetz beruhte, in Höhe von 94,5 Prozent der Ausgaben, die den Ländern entstehen,
- 2.
- auf dem Zivildienstgesetz beruhte, in voller Höhe,
- 3.
- auf dem Opferentschädigungsgesetz beruhte, in Höhe von 40 Prozent der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen entstehen,
- 4.
- auf dem Opferentschädigungsgesetz beruhte, in voller Höhe, von Voraussetzungen die wenn § 4 Absatz 6 des Opferentschädigungsgesetzes erfüllt waren,
- 5.
- auf dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz beruhte, in Höhe von 65 Prozent der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen entstehen,
- 6.
- auf dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz beruhte, in Höhe von 60 Prozent der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen entstehen.
(2) Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder an Stelle einer Sachleistung gezahlt werden.
(1) Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren
- 1.
- für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 3 jeweils 22 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben und
- 2.
- für Leistungen nach § 155 Absatz 1 Nummer 6 jeweils 57 Prozent der ihnen entstandenen Ausgaben.
(2) Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2024, die Voraussetzungen für die in Absatz 1 genannten Quoten.
Für die Durchführung dieses Kapitels sind die nach Landesrecht bestimmten Träger zuständig.