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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 158 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 158 Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ist
§ 158 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Ist die Abwicklungsbehörde die Gruppenabwicklungsbehörde und erhält sie eine dem § 156 Absatz 2 entsprechende Mitteilung von einer Abwicklungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats, bewertet sie nach Konsultation der übrigen Mitglieder des Abwicklungskollegiums
- 1.
- die voraussichtlichen Auswirkungen, welche die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen voraussichtlich auf die Gruppe und auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten haben werden, und
- 2.
- ob die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen erwarten lassen, dass die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden.
(2) Gelangt die Gruppenabwicklungsbehörde zu der Bewertung, dass die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen nicht erwarten lassen, dass die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, kann die für das in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannte Unternehmen zuständige Abwicklungsbehörde die von ihr mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder die sonstigen Maßnahmen, die sie mitgeteilt hat, treffen.
(3) 1Gelangt die Gruppenabwicklungsbehörde zu der Bewertung, dass die mitgeteilten Abwicklungsmaßnahmen oder anderen Maßnahmen erwarten lassen, dass die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt werden, unterbreitet die Gruppenabwicklungsbehörde dem Abwicklungskollegium innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt der Mitteilung nach § 156 Absatz 2 einen Vorschlag für ein Gruppenabwicklungskonzept. 2Die Frist von fünf Tagen kann mit der Zustimmung der Abwicklungsbehörde, auf die die Mitteilung zurückgeht, verlängert werden.
Zitierungen von § 158 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 158 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 157 VSAG Vorgehen, wenn die Abwicklungsbehörde nicht die Gruppenabwicklungsbehörde ist
... von fünf Tagen nach Erhalt der in § 156 Absatz 2 genannten Mitteilung oder einer nach § 158 Absatz 3 Satz 2 vereinbarten längeren Frist nicht vorliegt. (2) Ist die Abwicklungsbehörde ...
§ 160 VSAG Umsetzung des Gruppenabwicklungskonzepts
... Die Abwicklungsbehörde führt alle in den §§ 156 bis 159 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen unverzüglich und unter ...
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