(1) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die zugeteilten deutschen Rufzeichen und ihre Inhaber in einer Rufzeichenliste.
(2) Die Rufzeichenliste enthält folgende Angaben:
- 1.
- zugeteiltes Rufzeichen, Klasse und Verwendungszweck,
- 2.
- Name, Vorname und Anschrift des Inhabers der Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst und
- 3.
- Standort der ortsfesten Amateurfunkstelle.
(3) Für fernbediente oder automatisch arbeitende Amateurfunkstellen mit einem nach
§ 13 Absatz 1 zugeteilten Rufzeichen kann die Bundesnetzagentur kennzeichnende Merkmale der Frequenznutzung veröffentlichen.
(4)
1Der Eintragung in die Rufzeichenliste kann widersprochen werden.
2Der Widerspruch ist schriftlich oder elektronisch bei der Bundesnetzagentur einzureichen.
3Sie hat die Funkamateure rechtzeitig und in angemessener Weise auf ihr Widerspruchsrecht hinzuweisen.
4Unabhängig vom Inhalt der Widersprüche werden alle zugeteilten Rufzeichen in Verbindung mit dem Namen des Inhabers und die Standorte von Amateurfunkstellen nach
§ 13 in das Verzeichnis aufgenommen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 06.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 32
V. v. 25.08.2006 BGBl. I S. 2070
V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 160
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970