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Dritte Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung (3. AFuVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 27.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 175; Geltung ab 24.06.2024

Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2, des § 4 Absatz 1 Satz 1 und des § 6 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), von denen § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 4 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) und § 6 Satz 1 zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden sind, § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 24. Juni 2024 AFuV § 1, § 3, § 4, Anlage 1

Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 Nummer 6 wird das Wort „Frequenznutzungsplan" durch das Wort „Frequenzplan" ersetzt.

2.
§ 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr."

3.
§ 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr."

4.
Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Anlage 1 Nutzungsbedingungen für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche

Auf der Grundlage des § 6 Satz 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, werden im Folgenden die technischen und betrieblichen Rahmenbedingungen für die Nutzung von Frequenzen des Amateurfunkdienstes und des Amateurfunkdienstes über Satelliten festgelegt:

(1) Fernbediente und automatisch arbeitende Amateurfunkstellen im Sinne von § 13 Absatz 1 und 2 dieser Verordnung dürfen nur auf den Frequenzen betrieben werden, die in der Rufzeichenzuteilung für diese Amateurfunkstellen ausgewiesen werden. Die maximal zulässige Strahlungsleistung für fernbediente oder automatisch arbeitende terrestrische Amateurfunkstellen beträgt oberhalb von 30 MHz 50 Watt ERP (ausgenommen Remote-Betrieb). Im Fall von fortgesetzter wechselseitiger Beeinflussung kann die Bundesnetzagentur eine Absenkung der Leistung anordnen. Der Betrieb von Linkstrecken ist von dieser Regelung ausgenommen und kann in Frequenzbereichen oberhalb von 1 GHz in besonders begründeten Fällen mit einer Strahlungsleistung von bis zu maximal 1.000 Watt ERP beantragt werden. Der Inhaber der Rufzeichenzuteilung muss sicherstellen, dass fernbediente Amateurfunkstellen jederzeit abgeschaltet werden können.

(2) Die belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung ist entsprechend dem Stand der Technik auf das für die verwendete Sendeart notwendige Ausmaß zu beschränken. Die Mittenfrequenz der Amateurfunk-Aussendungen ist so zu wählen, dass die belegte Bandbreite innerhalb des dem Amateurfunk zugewiesenen Frequenzbereichs liegt. Der Vorrang des Funkverkehrs bereits belegter Frequenzen sowie der Vorrang des Amateurfunkdienstes über Satelliten und Aussendungen von Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes ist zu beachten.

(3) Die Funkdienste werden nach primären und sekundären Funkdiensten unterschieden. Ein primärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen Schutz gegen Störungen durch Funkstellen sekundärer Funkdienste verlangen können, auch wenn diesen bereits Frequenzen zugeteilt sind. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen primären Funkdienstes können nur die Funkstellen verlangen, denen die Frequenzen früher zugeteilt wurden. Ein sekundärer Funkdienst ist ein Funkdienst, dessen Funkstellen weder Störungen bei den Funkstellen eines primären Funkdienstes verursachen dürfen noch Schutz vor Störungen durch solche Funkstellen verlangen können. Dies ist unabhängig davon, wann die Frequenzzuteilung an Funkstellen des primären Funkdienstes erfolgt. Schutz vor Störungen durch Funkstellen des gleichen oder eines anderen sekundären Funkdienstes kann die Funkstelle verlangen, der die Frequenz früher zugeteilt wurde.

(4) In den Frequenzbereichen gemäß Buchstabe A gelten die Regelungen des Frequenzplans und zusätzlich die besonderen Nutzungsbestimmungen nach den Buchstaben A und B.

A Tabellarische Übersicht


Lfd. Nr. Frequenzbereiche Status1) Zulässige Frequenzbereiche und maximale
Leistung2) für Inhaber einer Zulassung zum
Amateurfunkdienst mit Berechtigungsumfang der
Zusätzliche
Nutzungs-
bestimmungen
gemäß B
Klasse A Klasse E Klasse N
1234567
1135,7 - 137,8 kHzS1 W ERP   1 2 10
2472 - 479 kHzS1 W ERP   1
31.810 - 1.850 kHz P750 W PEP 100 W PEP  3
41.850 - 1.890 kHz S75 W PEP 75 W PEP  3 10 12 15
51.890 - 2.000 kHz S10 W PEP 10 W PEP  3 10 15
63.500 - 3.800 kHz P750 W PEP 100 W PEP  3
75.351,5 - 5.366,5 kHz S9,14 W ERP   3
87.000 - 7.200 kHz P750 W PEP   3 13
910.100 - 10.150 kHz S150 W PEP   1 10 12
1014.000 - 14.350 kHz P750 W PEP   3 13
1118.068 - 18.168 kHz P750 W PEP   3 13
1221.000 - 21.450 kHz P750 W PEP 100 W PEP  3 13
1324.890 - 24.990 kHz P750 W PEP   3 13
1428 - 29,7 MHzP750 W PEP 100 W PEP 10 W ERP 4 13
1550 - 50,4 MHzS750 W PEP   5 16
1650,4 - 52 MHz S25 W PEP   5 16
17144 - 146 MHzP750 W PEP 75 W PEP 6,1 W ERP 6 13
18430 - 440 MHzP750 W PEP 75 W PEP 6,1 W ERP 7 13
191.240 - 1.250 MHz S750 W PEP 75 W PEP  8 11 17
201.250 - 1.260 MHz S750 W PEP 75 W PEP  8 11 17
211.260 - 1.300 MHz S750 W PEP 75 W PEP  8 11 13 17
222.320 - 2.400 MHz S75 W PEP 5 W PEP  9 17
232.400 - 2.450 MHz S75 W PEP 5 W PEP  9 13 17
243.400 - 3.475 MHz S75 W PEP 5 W PEP  9 17
25 5.650 - 5.670 MHz S75 W PEP 5 W PEP  9 13 17
265.670 - 5.725 MHz S75 W PEP 5 W PEP  9 17
275.725 - 5.755 MHz S75 W PEP 5 W PEP  9 17
285.755 - 5.830 MHz S75 W PEP 5 W PEP  9 17
295.830 - 5.850 MHz S75 W PEP 5 W PEP  9 17
3010 - 10,4 GHzS75 W PEP 5 W PEP  9 17
3110,4 - 10,45 GHz S75 W PEP 5 W PEP  9 17
3210,45 - 10,5 GHz S75 W PEP 5 W PEP  9 13 17
3324 - 24,05 GHz P75 W PEP 5 W PEP  13 17
3424,05 - 24,25 GHz S75 W PEP 5 W PEP  9 17
3547 - 47,2 GHzP75 W PEP 5 W PEP  13 17
3676 - 77,5 GHzS75 W PEP 5 W PEP  9 13 17
3777,5 - 78 GHz S75 W PEP 5 W PEP  9 13 17
3878 - 79 GHzS75 W PEP 5 W PEP  9 13 17
3979 - 81 GHzS75 W PEP 5 W PEP  9 13 17
40122,25 - 123 GHz S75 W PEP 5 W PEP  9 17
41134 - 136 GHzP75 W PEP 5 W PEP  9 13 17
42136 - 141 GHzS75 W PEP 5 W PEP  9 13 17
43241 - 248 GHzS75 W PEP 5 W PEP  13 17
44248 - 250 GHzP75 W PEP 5 W PEP  13 17
45> 275 GHz--- 14 17
1) P: Amateurfunkdienst ist primärer Funkdienst, S: Amateurfunkdienst ist sekundärer Funkdienst gemäß Frequenzverordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3326), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1372) geändert worden ist. Die mit „P" gekennzeichneten Frequenzbereiche können gleichzeitig auch anderen primären Funkdiensten zugewiesen sein.
2) PEP: Spitzenleistung (§ 2 Nr. 7); ERP: effektive Strahlungsleistung (§ 2 Nr. 8)


 
B Zusätzliche Nutzungsbestimmungen


1.
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 800 Hz.

2.
Die Betriebsorte sind bei der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Sendeantenne ist gegenüber anderen Anlagen ausreichend zu entkoppeln. Werden Störungen bei Primärfunkdiensten auch in benachbarten Frequenzbereichen verursacht, ist der Betrieb einzustellen.

3.
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2,7 kHz.

4.
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung unterhalb 29 MHz: 7 kHz, oberhalb 29 MHz: 40 kHz.

5.
Amateurfunk-Aussendungen dürfen weder schädliche Störungen beim Rundfunkempfang verursachen noch Schutz vor Aussendungen des Rundfunkdienstes beanspruchen. Amateurfunk-Aussendungen im Frequenzband 50 - 52 MHz dürfen keine funktechnischen Störungen an Windprofilmessradaren verursachen. Sie können keinen Schutz vor Aussendungen dieser Radargeräte beanspruchen. Es sind ausschließlich Aussendungen mit horizontaler Polarisation zulässig. Die Nutzung ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt. Der Inhaber einer Rufzeichenzuteilung nach § 13 für eine 50-MHz-Bake muss sicherstellen, dass die entsprechende Funkbake jederzeit auf telefonische Anforderung abgeschaltet werden kann.

6.
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 40 kHz.

7.
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2 MHz; bei amplitudenmodulierten Fernsehaussendungen: 7 MHz.

8.
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 2 MHz; bei amplitudenmodulierten oder digitalen Fernsehaussendungen: 7 MHz und bei frequenzmodulierten Fernsehaussendungen: 18 MHz.

9.
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 10 MHz; bei Fernsehaussendungen: 20 MHz.

10.
Der Betrieb von fernbedienten Amateurfunkstellen mit Ausnahme von Amateurfunkstellen im Remote-Betrieb ist nicht gestattet. Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) dürfen in diesem Frequenzbereich nicht durchgeführt werden.

11.
Im Teilbereich von 1.247 - 1.263 MHz ist die abgestrahlte Leistung auf maximal 3,05 Watt ERP beschränkt. Der Betrieb von fernbedienten und automatisch arbeitenden Amateurfunkstellen ist in diesem Bereich nicht zulässig.

12.
Maximal zulässige Strahlungsleistung für automatisch arbeitende Amateurfunkstellen: 50 Watt ERP.

13.
Die Frequenzbereiche 7.000 - 7.100 kHz, 14.000 - 14.250 kHz, 18.068 - 18.168 kHz, 21.000 - 21.450 kHz, 24.890 - 24.990 kHz, 28 - 29,7 MHz, 144 - 146 MHz, 24 - 24,05 GHz, 47 - 47,2 GHz, 134 - 136 GHz und 248 - 250 GHz können auch für den Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei primärer Funkdienst.

Die Frequenzbereiche 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz, 5.650 - 5.670 MHz, 5.830 - 5.850 MHz, 10,45 - 10,50 GHz, 76 - 81 GHz, 136 - 141 GHz und 241 - 248 GHz können auch für Amateurfunkdienst über Satelliten genutzt werden; der Amateurfunkdienst über Satelliten ist dabei sekundärer Funkdienst.

In den Frequenzbereichen 435 - 438 MHz, 1.260 - 1.270 MHz, 2.400 - 2.450 MHz und 5.650 - 5.670 MHz sind andere sekundäre Funkdienste gegenüber dem Amateurfunkdienst über Satelliten bevorrechtigt. Weltraumfunkstellen des Amateurfunkdienstes über Satelliten, die in diesen Frequenzbereichen arbeiten, müssen über geeignete Vorrichtungen verfügen, die es im Fall von Störungen erlauben, die Amateurfunk-Aussendungen dieser Weltraumfunkstellen zu steuern, damit Störungen bei anderen Funkdiensten in diesen Frequenzbereichen sofort beseitigt werden können.

Die Nutzung der Frequenzbereiche 1.260 - 1.270 MHz und 5.650 - 5.670 MHz ist auf die Senderichtung Erde - Weltraum und im Frequenzbereich 5.830 - 5.850 MHz auf die Senderichtung Weltraum - Erde beschränkt.

14.
Die Frequenzbereiche 444 - 453 GHz, 510 - 546 GHz, 711 - 730 GHz, 909 - 926 GHz, 945 - 951 GHz und Frequenzen oberhalb von 956 GHz können durch den Amateurfunkdienst genutzt werden. Amateurfunkstellen können keinen Schutz vor Störungen durch andere Frequenznutzungen beanspruchen. Die Nutzungsbedingungen legt die Bundesnetzagentur fest und veröffentlicht sie in ihrem Amtsblatt.

15.
Abweichend von den besonderen Nutzungsbestimmungen ist an Wochenenden bei Nutzung der Frequenzbereiche 1.850 - 1.890 kHz und 1.890 - 2.000 kHz die Verwendung einer Sendeleistung von maximal 750 Watt PEP durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit dem Berechtigungsumfang der Klasse A und die Verwendung einer Sendeleistung von maximal 100 Watt PEP durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse E zugelassen. An Wochenenden dürfen abweichend von der zusätzlichen Nutzungsbestimmung Nummer 10 Amateurfunk-Wettbewerbe (Contestbetrieb) durchgeführt werden.

16.
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Amateurfunk-Aussendung: 12 kHz.

17.
Linkstrecken fernbedienter oder automatisch arbeitender Amateurfunkstellen können in besonders begründeten Fällen mit einer Strahlungsleistung von bis zu 1.000 W ERP betrieben werden."


Artikel 2 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2024 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Digitales und Verkehr

Volker Wissing