Die nach Landesrecht zuständigen Behörden übermitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren
- 1.
- die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises erforderlich sind, und
- 2.
- die Daten, die für die Übermittlung an das Berufskraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575