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§ 14 - Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG)

Artikel 1 G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30
Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 9231-15 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters



Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:

1.
Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von Fahrern:

a)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungsnachweises,

b)
Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit des Fahrerqualifizierungsnachweises,

c)
die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstellende Behörde,

d)
Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit Angabe zum Statusdatum,

e)
die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifizierungsnachweises mitteilende Behörde,

f)
Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabestaat des Führerscheins,

g)
Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnachweises,

h)
Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung,

i)
Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl 95 Gültigkeit hat,

2.
Daten zur Grundqualifikation von Fahrern:

a)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,

b)
Name und Anschrift der prüfenden Stelle,

c)
Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung,

d)
die Art der Prüfung, nämlich

aa)
Regelprüfung,

bb)
Umsteigerprüfung,

cc)
Quereinsteigerprüfung,

dd)
Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder

ee)
Prüfung zum Abschluss der Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,

e)
Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifikation erworben wurde,

3.
Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von Fahrern:

a)
Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

b)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,

c)
Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer der Unterrichtsteilnahme,

d)
Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich

aa)
den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,

bb)
die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation und

cc)
die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,

e)
Name und Anschrift der prüfenden Stelle,

f)
Tag der erfolgreichen Ablegung der theoretischen Prüfung,

g)
die Art der Prüfung, nämlich

aa)
Regelprüfung,

bb)
Umsteigerprüfung oder

cc)
Quereinsteigerprüfung,

h)
Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte Grundqualifikation erworben wurde, und

4.
Daten zur Weiterbildung von Fahrern:

a)
Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen des Anerkennungsbescheides,

b)
Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Teilnehmers,

c)
Zeitraum und Art des Unterrichts sowie Dauer der tatsächlichen Teilnahme am Unterricht, aufgeschlüsselt nach Unterrichtsarten,

d)
Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisbereichen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung sowie zu anderen abgeschlossenen speziellen Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4, nämlich

aa)
den Fachbereich der Maßnahme: Gefahrguttransport oder Tiertransport,

bb)
die Geltungsdauer der durch die Maßnahme erworbenen Qualifikation und

cc)
die Stelle, die das Vorliegen der Maßnahme mitgeteilt hat,

e)
Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifizierungsnachweises, soweit ein solcher bereits ausgestellt wurde.





 

Frühere Fassungen von § 14 BKrFQG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 06.02.2026Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14 BKrFQG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 BKrFQG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 BKrFQG Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
... unverzüglich die vom Kraftfahrt-Bundesamt im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach § 14 Nummer 1 zu speichernden Daten, die dem Hersteller nach § 15 von den nach Landesrecht zuständigen ...
§ 18 BKrFQG Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden (vom 06.02.2026)
... automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu Fahrerqualifizierungsnachweisen, die nach § 14 Nummer 1 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer ... zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach § 14 Nummer 1 führen, soweit diese Daten nicht bereits vom Hersteller an das ... dem Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die von diesem nach § 14 Nummer 3 Buchstabe d und Nummer 4 Buchstabe d zu speichernden Daten. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde ... mit. Im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherte Daten nach § 14 Nummer 3 Buchstabe c oder d oder Nummer 4 Buchstabe c oder d , die unrichtig sind, sind durch die nach Landesrecht zuständige Behörde im ...
§ 19 BKrFQG Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
... im automatisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu übermitteln, die nach § 14 Nummer 2 bis 4 im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer ... zu speichern sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach § 14 Nummer 2 bis 4  ...
§ 21 BKrFQG Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen (vom 06.02.2026)
... Grad und Geschlecht des Fahrers, 2. die Daten zum Fahrerqualifizierungsnachweis nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b bis i , 3. die Daten zur Grundqualifikation nach § 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e, ... nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b bis i, 3. die Daten zur Grundqualifikation nach § 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e , 4. die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a ... 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e, 4. die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a und c bis h , 5. die Daten zur Weiterbildung nach § 14 Nummer 4 Buchstabe a und c bis e. ... nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a und c bis h, 5. die Daten zur Weiterbildung nach § 14 Nummer 4 Buchstabe a und c bis e . (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen die in Absatz 2 ...
§ 22 BKrFQG Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (vom 06.02.2026)
... Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach § 14 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen Behörden in ...
§ 30 BKrFQG Übergangsvorschriften (vom 06.02.2026)
... 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a und 5 nicht anzuwenden, 2. sind § 12 Nummer 3 und § 14 Nummer 4 Buchstabe c in ihrer bis zum Ablauf des 5. Februar 2026 geltenden Fassung anzuwenden. (11) Bis zum ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30
Artikel 1 BKrFQGuaÄndG Änderung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes
... Umfang und in welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,". 6. § 14 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 Buchstabe d wird durch den folgenden ... „Im Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherte Daten nach § 14 Nummer 3 Buchstabe c oder d oder Nummer 4 Buchstabe c oder d , die unrichtig sind, sind durch die nach Landesrecht zuständige Behörde im ... Grad und Geschlecht des Fahrers, 2. die Daten zum Fahrerqualifizierungsnachweis nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b bis i , 3. die Daten zur Grundqualifikation nach § 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e, ... nach § 14 Nummer 1 Buchstabe b bis i, 3. die Daten zur Grundqualifikation nach § 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e , 4. die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 14 Nummer 3 Buchstabe ... 14 Nummer 2 Buchstabe b bis e, 4. die Daten zur beschleunigten Grundqualifikation nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a und c bis h , 5. die Daten zur Weiterbildung nach § 14 Nummer 4 Buchstabe a und c bis e. ... nach § 14 Nummer 3 Buchstabe a und c bis h, 5. die Daten zur Weiterbildung nach § 14 Nummer 4 Buchstabe a und c bis e . (3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 dürfen die in Absatz 2 ... 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1a und 5 nicht anzuwenden, 2. sind § 12 Nummer 3 und § 14 Nummer 4 Buchstabe c in ihrer bis zum Ablauf des 5. Februar 2026 geltenden Fassung anzuwenden. (11) Bis ...