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§ 15 - Flaggenrechtsgesetz (FlRG)

neugefasst durch B. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3140; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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§ 15



(1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
die Grenzen der Seefahrt im Sinne dieses Gesetzes und die Art und Weise zu bestimmen, wie die Anbringung der Namen und der IMO-Schiffsidentifikationsnummer am Schiff auszuführen ist,

2.
zur Durchführung des § 2 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Absatz 4, den Nachweis der Verantwortlichkeit der beauftragten Person und die hierfür erforderlichen Anzeigepflichten zu regeln sowie die sich bei Wegfall dieses Nachweises ergebenden Folgen für die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge zu bestimmen,

3.
die näheren Einzelheiten zu der Erteilung der Ausflaggungsgenehmigung zu regeln, auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union und von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen über das Führen einer anderen Nationalflagge im Sinne des § 7,

4.
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern die Art und Weise der Flaggenführung im Sinne von § 8 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, zu bestimmen,

5.
die Form, Ausstellung, Gültigkeitsdauer, Einziehung und Registrierung des Flaggenscheins, der Flaggenbescheinigung und des Flaggenzertifikats zu regeln,

6.
die Einzelheiten über die Errichtung und die Führung des Flaggenregisters sowie des Internationalen Seeschifffahrtsregisters sowie das jeweilige Verfahren zu regeln,

7.
das Verfahren bei Verleihung und Widerruf der Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach den §§ 10 und 11 sowie die Durchführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über die Flaggenführung des Schiffes zu regeln,

8.
die Einzelheiten zur Erhebung, Einrichtung und Führung der Stammdatendokumentation nach § 13 Absatz 1 und die sich dabei ergebenden Verpflichtungen zu regeln.

(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind, soweit sie Fischereifahrzeuge betreffen, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat zu erlassen.



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Frühere Fassungen von § 15 FlRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 15 FlRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 FlRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FlRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FlRG (vom 01.07.2026)
... auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 , die Bundesflagge nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 4. ...
§ 23 FlRG (vom 01.07.2026)
... Anwendung dieses Gesetzes und der aufgrund des § 15 erlassenen Verordnungen auf Kauffahrteischiffe werden 1. Unionsbürger und die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 1 FlaggRuaÄndG Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
... Abschnitt ersetzt: „Dritter Abschnitt Verordnungsermächtigungen § 15 (1) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch ... auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 , die Bundesflagge nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, 4. ... 17. Der bisherige § 17 wird zu § 18 und die Angabe „ § 15 Abs. 2" wird durch die Angabe „§ 16 Nummer 2" ersetzt. 18. Der ... Nummer 1 wird die Angabe „auf Grund des § 22" durch die Angabe „aufgrund des § 15 " ersetzt. b) In Nummer 1 wird die Angabe „die Staatsangehörigen eines ...