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§ 16 - Flaggenrechtsgesetz (FlRG)
neugefasst durch B. v. 26.10.1994 BGBl. I S. 3140; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9514-1 Flaggenrecht
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§ 16
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Führer eines Seeschiffes oder als sonst für das Seeschiff Verantwortlicher
- 1.
- entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine andere Nationalflagge als die Bundesflagge führt oder
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 1 die Bundesflagge führt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften G. v. 18. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 m.W.v. 1. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 16 FlRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften vom 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184 |
| aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung vom 20.12.2012 BGBl. I S. 2792 |
| aktuell | vor 01.01.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16 FlRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 FlRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FlRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 FlRG (vom 01.07.2026)
... Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 16 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ...
§ 18 FlRG (vom 01.07.2026)
... § 16 Nummer 2 gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für die Taten, die außerhalb des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Flaggenrechtsgesetzes und der Schiffsregisterordnung
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2792
Artikel 1 FlRGuaÄndG Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
... „zu dem Personenkreis der §§ 1 und 2" ersetzt. 5. In § 16 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 7 Abs. 3" durch die Angabe „§ 7a ...
Gesetz zur Änderung flaggen-, schiffsregister- und seefischereirechtlicher Vorschriften
G. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 184
Artikel 1 FlaggRuaÄndG Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
... Heimat zu erlassen. Vierter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 16 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als ... Bundesflagge führt. § 17 (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 16 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer ... 17 wird zu § 18 und die Angabe „§ 15 Abs. 2" wird durch die Angabe „ § 16 Nummer 2" ersetzt. 18. Der bisherige § 18 wird zu § 19 und wird wie ...
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