Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden die Zuständigkeiten übertragen für
- 1.
- die Entlastung von der Energiesteuer nach § 57 des Energiesteuergesetzes in Verbindung mit § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung der Hauptzollämter Aachen, Berlin, Bielefeld, Braunschweig, Bremen, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hannover, Köln, Krefeld, Magdeburg, Münster, Oldenburg, Osnabrück und Potsdam sowie
- 2.
- die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer der Hauptzollämter Berlin, Potsdam und des Hauptzollamts Erfurt, mit Ausnahme der Landkreise Mittelsachsen und Meißen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 01.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 300