Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 15 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)

§ 15 Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis



(1) Die Erlaubnis kann vollständig oder in Bezug auf die Eigenanbau- oder Weitergabemengen oder das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung teilweise insbesondere dann widerrufen werden, wenn die Anbauvereinigung

1.
ein befriedetes Besitztum nutzt, das nicht in der Erlaubnis bezeichnet ist,

2.
die nach § 13 Absatz 3 erlaubten jährlichen Eigenanbau- und Weitergabemengen wiederholt überschreitet,

3.
wiederholt Cannabis mit einem höheren THC-Gehalt als 10 Prozent an Heranwachsende weitergibt oder wiederholt die nach § 19 Absatz 3 Satz 2 festgelegten Weitergabemengen überschreitet,

4.
von der Erlaubnis innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Erteilung keinen Gebrauch gemacht hat; die Frist kann von der zuständigen Behörde verlängert werden, wenn von der Anbauvereinigung ein berechtigtes Interesse an einer Verlängerung der Frist glaubhaft gemacht wird, oder

5.
ihren Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 29 wiederholt nicht oder nicht vollständig nachkommt.

(2) Im Übrigen gelten für den Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

Anzeige


 

Zitierungen von § 15 KCanG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 KCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KCanG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KCanG Umgang mit Cannabis
... die Weitergabe und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29. Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten
... 4 Absatz 3, § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6, die §§ 6, 8 Absatz 2, die §§ 11 bis 17 Absatz 1 bis 3, die §§ 18 bis 21 Absatz 1 bis 3, die §§ 22 bis 27 ...