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§ 29 - Konsumcannabisgesetz (KCanG)

§ 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten



(1) 1Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder haben Maßnahmen nach den §§ 27 und 28 zu dulden und die zuständige Behörde sowie die von dieser beauftragten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 27 zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Zugang zum befriedeten Besitztum zu gewähren, das der jeweiligen Anbauvereinigung zur Vereinstätigkeit dient, sowie Behältnisse zu öffnen und die Entnahme von Proben zu ermöglichen. 2Proben von Cannabis, von Vermehrungsmaterial oder von bei dem gemeinschaftlichen Eigenanbau, der Weitergabe oder der Lagerung zum Einsatz kommenden Bedarfsgegenständen sind der zuständigen Behörde oder den von dieser beauftragten Personen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) 1Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder haben der zuständigen Behörde und den von dieser beauftragten Personen auf Verlangen Auskünfte, die zur Erfüllung der Aufgaben nach § 27 erforderlich sind, zu erteilen. 2Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf Fragen verweigern, wenn die Beantwortung sie selbst oder einen ihrer Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.



 

Zitierungen von § 29 KCanG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 KCanG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KCanG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KCanG Umgang mit Cannabis
... und Entgegennahme von Cannabis in Anbauvereinigungen nach den §§ 11 bis 23, 25, 26 und 29 . Satz 1 gilt nicht in militärischen Bereichen der Bundeswehr.  ...
§ 15 KCanG Widerruf und Rücknahme der Erlaubnis
... Frist glaubhaft gemacht wird, oder 5. ihren Duldungs- oder Mitwirkungspflichten nach § 29 wiederholt nicht oder nicht vollständig nachkommt. (2) Im Übrigen gelten ...
§ 36 KCanG Bußgeldvorschriften
... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt, 35. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 36. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 ... § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 36. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder ...
 
Zitat in folgenden Normen

Cannabisgesetz (CanG)
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 109
Artikel 15 CanG Inkrafttreten
... 18 bis 21 Absatz 1 bis 3, die §§ 22 bis 27 Absatz 1 bis 6, die §§ 28, 29 , 34 Absatz 1 Nummer 15 und 16 und § 36 Absatz 1 Nummer 7 bis 37 am 1. Juli 2024 in Kraft. ...