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§ 15 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

§ 15 Pflichten der Auszubildenden



1Die auszubildende Person hat sich zu bemühen, die in § 4 genannten Kompetenzen zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. 2Sie ist insbesondere verpflichtet,

1.
an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule teilzunehmen,

2.
die ihr im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,

3.
einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,

4.
die für Beschäftigte in den Einrichtungen nach § 6 geltenden Bestimmungen über die Schweigepflicht einzuhalten und über Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren und

5.
die Rechte der zu pflegenden Menschen zu achten.



 

Zitierungen von § 15 PflFAssG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 PflFAssG Ausbildungsvertrag
... Trägers der praktischen Ausbildung und 12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 15 Satz 2 Nummer 3 . (3) Der Abschluss des Ausbildungsvertrages bedarf der Textform. ...
§ 23 PflFAssG Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
... §§ 14 bis 22 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder ... oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind. Von der Anwendung der §§ 14 bis 22 ausgenommen sind auch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie Beschäftigte, die ...
 
Zitat in folgenden Normen

Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
§ 4 PflFAssAPrV Praktische Ausbildung
... auszubildenden Personen schriftlich oder elektronisch zu führende Ausbildungsnachweis nach § 15 Satz 2 Nummer 3 des Pflegefachassistenzgesetzes ist von der Pflegeschule so zu gestalten, dass sich aus ihm die Ableistung der praktischen ...