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§ 15 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)

§ 15 Festlegung einer befristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe, die nicht die Anforderungen nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen



(1) 1Abweichend von § 14 Absatz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe des § 14 Absatz 5 eine bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf das Inkrafttreten der 8. 2Änderungsverordnung TierSchNutztV folgenden Kalendermonats]* befristet gültige Kennnummer mit der angegebenen Haltungsform festzulegen, sofern

1.
1eine nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel [ ...] der Verordnung vom [ ...] (BGBl. I S. ...)* geändert worden ist, [8. 2Änderungsverordnung] für die Haltungsform Frischluftstall erfüllt und

2.
die sonstigen Anforderungen an die Haltungsform nach § 4 Absatz 2 erfüllt werden.

(2) 1Die befristet gültige Kennnummer nach Absatz 1 ist nach Maßgabe des § 14 Absatz 5 festzulegen. 2Die zuständige Behörde hat der Kennnummer darüber hinaus eine weitere Kennung anzufügen, die aus dem Monat und dem Jahr des Ablaufs der Gültigkeit in numerischer zweistelliger Form zu bestehen hat. 3Durch die Kennnummer muss die Haltungseinrichtung eindeutig identifizierbar sein. 4Die zuständige Behörde soll dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs die Kennnummer innerhalb von zwei Monaten nach seiner Mitteilung nach § 12 Absatz 1 mitteilen.

(3) 1Mindestens zwei Monate vor Ablauf der Befristung hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs der zuständigen Behörde mitzuteilen, in welcher Haltungsform die Tiere in der Haltungseinrichtung nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 voraussichtlich gehalten werden. 2Der Mitteilung sind Angaben, Erklärungen und Nachweise beizufügen, die belegen, dass die Haltungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die einschlägigen Anforderungen an diese Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 voraussichtlich erfüllen wird. 3Die zuständige Behörde hat vor Ablauf der Befristung eine entsprechende Kennnummer nach § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 festzulegen und dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs mitzuteilen.

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Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen.



 

Zitierungen von § 15 TierHaltKennzG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierHaltKennzG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16 TierHaltKennzG Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen
... mit den Namen und Adressen der tierhaltenden Betriebe sowie den nach den §§ 14 und 15 festgelegten Kennnummern zu führen. Bei Festlegung einer neuen Kennnummer nach ... ein gemeinsames elektronisches Register der Betriebe mit den nach den §§ 14 und 15 festgelegten Kennnummern bei einer zentralen registerführenden Behörde einrichten. ...
§ 17 TierHaltKennzG Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe
... ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 15 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § ... 14, 15 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3, § 15 Absatz 1 und 3 und § 19 ... 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3, § 15 Absatz 1 und 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden. (2) ...
§ 18 TierHaltKennzG Löschung von Daten inländischer Betriebe
... und nicht personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 15 , 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 ... und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der jeweils ...
§ 22 TierHaltKennzG Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
... gewonnen werden: a) die Kennnummern der Haltungseinrichtungen nach § 14, § 15 oder § 27 oder b) die Angaben nach § 25 Absatz 2, wenn keine Kennnummer ... eines Betriebes gewonnen wurden, für die eine Kennnummer nach § 14, § 15 oder § 27 festgelegt wurde, und b) durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebs ...
§ 38 TierHaltKennzG Bußgeldvorschriften
... eine Bezeichnung verwendet, 3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 3 Satz 1 , § 24 Absatz 1 oder § 26 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht ...