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§ 15 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)
G. v. 17.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 220; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 04.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 34
Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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Geltung ab 24.08.2023; FNA: 7824-10 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 15 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes G. v. 17. Juli 2025 BGBl. 2025 I Nr. 165 m.W.v. 23. Juli 2025
Frühere Fassungen von § 15 TierHaltKennzG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 23.07.2025 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 TierHaltKennzG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TierHaltKennzG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierHaltKennzG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 TierHaltKennzG Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung (vom 23.07.2025)
... gewonnen werden: a) die Kennnummern der Haltungseinrichtungen nach § 14, § 15 oder § 27 oder b) die Angaben nach § 25 Absatz 2, wenn keine Kennnummer ... eines Betriebes gewonnen wurden, für die eine Kennnummer nach § 14, § 15 oder § 27 festgelegt wurde, und b) durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebs ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 165
Artikel 1 1. TierHaltKennzGÄndG Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes
... 220) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 15 (weggefallen)". 2. ... wird die Angabe zu § 15 durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 15 (weggefallen) ". 2. § 9 Absatz 3 Nummer 1 und 2 wird durch die folgenden Nummern 1 und 2 ... archivmäßig gesichert, hinterlegt und einsehbar. --- 5. § 15 wird gestrichen. 6. § 16 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... 3 gilt entsprechend." 17. In § 38 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „ § 15 Absatz 3 Satz 1 ," gestrichen. 18. In § 39 Satz 1 wird die Angabe „§ 39" durch ...
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