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Abschnitt 2 - Tierhaltungskennzeichnungsgesetz (TierHaltKennzG)


Abschnitt 2 Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs

Unterabschnitt 1 Vorgaben zur Kennzeichnung

§ 3 Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel



(1) Ein Lebensmittelunternehmer, der ein Lebensmittel tierischen Ursprungs nach Anlage 1, das von einer in Anlage 2 genannten Tierart gewonnen wurde, an den Endverbraucher abgibt, hat sicherzustellen, dass dem Lebensmittel zum Zeitpunkt, in dem dieses zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten wird, eine Kennzeichnung der Haltungsform der Tiere, von denen das Lebensmittel gewonnen wurde, nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 beigefügt ist.

(2) 1Die Kennzeichnung der Haltungsform nach Absatz 1 hat sich nach der Haltungsform der Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt nach Anlage 3 zu richten. 2Wird die Haltungsform innerhalb des maßgeblichen Haltungsabschnitts gewechselt, so hat sich die Kennzeichnung der Haltungsform nach der Haltungsform zu richten, in der die Tiere während des zeitlichen Schwerpunkts im maßgeblichen Haltungsabschnitt gehalten werden.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Lebensmittel tierischen Ursprungs, die

1.
von Tieren gewonnen wurden, die im Ausland

a)
während des maßgeblichen Haltungsabschnitts gehalten wurden,

b)
geschlachtet wurden oder

c)
zerlegt wurden, oder

2.
im Ausland

a)
hergestellt wurden oder

b)
behandelt wurden.


§ 4 Haltungsformen



(1) Die Haltungsformen, die bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 verwendet werden, sind:

1.
Stall,

2.
Stall+Platz,

3.
Frischluftstall,

4.
Auslauf/Weide und

5.
Bio.

(2) Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist den Haltungsformen Stall, Stall+Platz, Frischluftstall und Auslauf/Weide zuzuordnen, wenn sie

1.
den Anforderungen der entsprechenden Haltungsform in Anlage 4 entspricht oder

2.
Anforderungen erfüllt, die mit den Anforderungen der entsprechenden Haltungsform in Anlage 4 vergleichbar sind.

(3) Die Haltung von Tieren nach Anlage 2 ist der Haltungsform Bio zuzuordnen, wenn die Haltung der Tiere nach Artikel 35 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist.


§ 5 Bezeichnung der Haltungsformen



(1) Bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 darf keine andere Bezeichnung verwendet werden als die der nach § 4 Absatz 2 und 3 zugeordneten Haltungsform, in der die Tiere im maßgeblichen Haltungsabschnitt nach § 3 Absatz 2 Satz 1 gehalten wurden.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 darf die Bezeichnung der Haltungsform Bio nur dann verwendet werden, wenn das in Verkehr gebrachte Lebensmittel auch nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet wird. 2Die Bezeichnung der Haltungsform Bio darf nicht verwendet werden, wenn

1.
der Lebensmittelunternehmer auf eine Kennzeichnung nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 verzichtet oder

2.
das Lebensmittel nicht nach Artikel 30 Absatz 2, 3 Unterabsatz 1 oder Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 gekennzeichnet werden darf.

3Im Fall des Satzes 2 ist das Lebensmittel mit der Haltungsform Auslauf/Weide zu kennzeichnen.


§ 6 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung



1Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 ist leicht zugänglich, deutlich, gut sichtbar und gut lesbar in deutscher Sprache anzubringen. 2Sie darf nicht durch andere Angaben, Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden.


§ 7 Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln



(1) Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 ist bei vorverpackten Lebensmitteln im Hauptsichtfeld auf der Verpackung oder auf einem an dieser Verpackung befestigten Etikett nach Maßgabe der Absätze 2, 3 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 anzubringen.

(2) Die Kennzeichnung hat sich nach der Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 5 zu richten.

(3) 1Wird ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt oder enthält eine Verpackung mehrere Lebensmittel, die aus Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt wurden, so ist das Lebensmittel oder die Verpackung mit der Haltungsform „Stall" zu kennzeichnen, wenn

1.
ein Anteil von mindestens 80 Prozent des gesamten Lebensmittels entsprechend der Loszusammensetzung oder der in der Verpackung enthaltenen Lebensmittel der Haltungsform „Stall" zugeordnet ist und

2.
ein Anteil von insgesamt nicht mehr als 20 Prozent am gesamten Lebensmittel entsprechend der Loszusammensetzung oder der Lebensmittel, die in der Verpackung enthalten sind, nicht gekennzeichnet ist oder den Haltungsformen „Stall+Platz", „Frischluftstall" oder „Auslauf/Weide" zugeordnet ist.

2Im Falle von Satz 1 hat sich die Kennzeichnung nach Absatz 2 zu richten. 3Soweit ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln aus unterschiedlichen Tierarten hergestellt wurde oder eine Verpackung Lebensmittel von unterschiedlichen Tierarten enthält, hat die Kennzeichnung sich nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 6 zu richten.

(4) 1Wird ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt oder enthält eine Verpackung mehrere Lebensmittel, die aus Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt wurden, so ist das Lebensmittel oder die Verpackung mit der Haltungsform „Stall+Platz" zu kennzeichnen, wenn

1.
ein Anteil von mindestens 80 Prozent des gesamten Lebensmittels entsprechend der Loszusammensetzung oder der in der Verpackung enthaltenen Lebensmittel der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet ist und

2.
ein Anteil von insgesamt nicht mehr als 20 Prozent am gesamten Lebensmittel entsprechend der Loszusammensetzung oder der Lebensmittel, die in der Verpackung enthalten sind, den Haltungsformen „Frischluftstall" oder „Auslauf/Weide" zugeordnet ist.

2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) 1Wird ein Lebensmittel aus mehreren Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt oder enthält eine Verpackung mehrere Lebensmittel, die aus Lebensmitteln tierischen Ursprungs von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart hergestellt wurden, so ist das Lebensmittel oder die Verpackung mit der Haltungsform „Frischluftstall" zu kennzeichnen, wenn

1.
ein Anteil von mindestens 80 Prozent des gesamten Lebensmittels entsprechend der Loszusammensetzung oder der in der Verpackung enthaltenen Lebensmittel der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet ist und

2.
ein Anteil von insgesamt nicht mehr als 20 Prozent am gesamten Lebensmittel entsprechend der Loszusammensetzung oder der Lebensmittel, die in der Verpackung enthalten sind, der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet ist.

2Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) 1Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen der Kennzeichnung sind verboten. 2Satz 1 gilt nicht, sofern ein in § 11 genannter Fall vorliegt.


§ 8 Kennzeichnung in Farbe



Abweichend von § 7 Absatz 2 kann die verpflichtende Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 7 mit mintgrünem Hintergrund verwendet werden.


§ 9 Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln



(1) 1Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 bei nicht vorverpackten Lebensmitteln hat auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der unmittelbaren Nähe des Lebensmittels zu erfolgen. 2Sie ist so bereitzustellen, dass für den Endverbraucher klar erkennbar ist, auf welches Lebensmittel sich die Kennzeichnung bezieht. 3§ 7 Absatz 2 und 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 3 dürfen nicht vorverpackte Lebensmittel auch nur mit der Bezeichnung der Haltungsform nach § 5 Absatz 1 nach Maßgabe der technischen Beschreibung der Anlage 5 Nummer 2 Buchstabe a und d gekennzeichnet werden. 2Abweichend von der technischen Beschreibung kann die Kennzeichnung auch in weiß auf schwarzem Hintergrund erfolgen. 3§ 7 Absatz 6 gilt entsprechend.

(3) Im Fall des Absatzes 2 muss bei den Lebensmitteln oder in einem Aushang in der Verkaufsstätte an gut sichtbarer Stelle

1.
eine allgemeine schriftliche Darstellung der Haltungsformen ausgehängt werden oder

2.
deutlich und gut lesbar darauf hingewiesen werden, dass eine allgemeine schriftliche Darstellung der Haltungsformen dem Endverbraucher auf Anforderung zur Ansicht zur Verfügung gestellt wird.


§ 10 Kennzeichnung im Fernabsatz



Wird ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zur Abgabe an den Endverbraucher angeboten, so muss die Kennzeichnung zusätzlich

1.
auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder

2.
so bereitgestellt werden, dass

a)
sie leicht und dauerhaft zugänglich ist,

b)
sie vollständig und übersichtlich ist,

c)
dem Endverbraucher keine zusätzlichen Kosten auferlegt werden und

d)
der Endverbraucher ausreichend Zeit hat, sämtliche in der Kennzeichnung enthaltenen Informationen zur Kenntnis zu nehmen, um eine Kaufentscheidung treffen zu können.


§ 11 Sonderfälle der Kennzeichnung



(1) 1Enthält ein nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtiges Lebensmittel, das aus mehreren kennzeichnungspflichtigen Lebensmitteln hergestellt wurde, die entsprechend der Loszusammensetzung abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1

1.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall" zugeordnet sind,

2.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet sind,

3.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet sind oder

4.
einen Anteil von weniger als 100 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet sind,

so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen am gesamten Lebensmittel bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt I anzugeben. 2Der jeweilige Anteil der Haltungsformen am gesamten Lebensmittel ist in Schritten zu je 5 Prozent ohne Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. 3§ 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.

(2) 1Enthält ein Lebensmittel, das aus mehreren Lebensmitteln hergestellt wurde, einen Anteil nicht gekennzeichneter Lebensmittel und entsprechend der Loszusammensetzung abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1

1.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall" zugeordnet sind,

2.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet sind,

3.
einen Anteil von weniger als 80 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet sind oder

4.
einen Anteil von weniger als 100 Prozent Lebensmittel, die der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet sind,

so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen sowie der nicht gekennzeichnete Anteil am gesamten Lebensmittel bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt II anzugeben. 2Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.

(3) 1Sind in einer Verpackung mehrere nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel enthalten und sind diese Lebensmittel abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1

1.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall" zugeordnet,

2.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet,

3.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet oder

4.
mit einem Anteil von weniger als 100 Prozent der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet,

so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen, die in der Verpackung enthalten sind, bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt I anzugeben. 2Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.

(4) 1Sind in einer Verpackung ein Anteil nicht gekennzeichneter Lebensmittel sowie ein oder mehrere nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel enthalten und sind diese Lebensmittel abweichend von § 7 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1

1.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall" zugeordnet,

2.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Stall+Platz" zugeordnet,

3.
mit einem Anteil von weniger als 80 Prozent der Haltungsform „Frischluftstall" zugeordnet oder

4.
mit einem Anteil von weniger als 100 Prozent der Haltungsform „Auslauf/Weide" zugeordnet,

so sind die Anteile der einzelnen Haltungsformen, die in der Verpackung enthalten sind und der nicht gekennzeichnete Anteil, bei der Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 8 Abschnitt II anzugeben. 2Absatz 1 Satz 2, § 7 Absatz 3 Satz 3, Absatz 6 Satz 1 und § 8 gelten entsprechend.


Unterabschnitt 2 Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen

§ 12 Mitteilung von Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe



(1) 1Ein Inhaber eines tierhaltenden Betriebs muss die Haltung von Tieren, von denen nach § 3 Absatz 1 kennzeichnungspflichtige Lebensmittel gewonnen werden, in einer Haltungseinrichtung der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 Satz 2 schriftlich oder elektronisch mitteilen, sobald er in dieser Haltungseinrichtung mit der Haltung von Tieren beginnt. 2Ein Inhaber eines tierhaltenden Betriebs kann die Haltung von Tieren einer in Anlage 2 genannten Tierart, von denen Lebensmittel nach Anlage 1 gewonnen werden, die nicht nach Satz 1 mitgeteilt werden muss, der zuständigen Behörde freiwillig nach Maßgabe der Absätze 2 und 4 Satz 2 schriftlich oder elektronisch mitteilen.

(2) 1Die Mitteilung nach Absatz 1 hat zu enthalten:

1.
den Namen und die Anschrift des tierhaltenden Betriebs,

2.
den Namen und die Anschrift des Inhabers des tierhaltenden Betriebs,

3.
sofern vorhanden, die nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2020 (BGBl. I S. 1170) erteilte Registriernummer des tierhaltenden Betriebs,

4.
wenn mehrere Haltungseinrichtungen im tierhaltenden Betrieb vorhanden sind, in denen Tiere derselben Tierart wie in der mitgeteilten Haltungseinrichtung gehalten werden, die Standorte der einzelnen Haltungseinrichtungen des tierhaltenden Betriebs unter Beifügung eines Lageplans und

5.
folgende Angaben zur einzelnen Haltungseinrichtung:

a)
die Größe der uneingeschränkt nutzbaren Bodenfläche der Haltungseinrichtung,

b)
die Anzahl der Tiere, die in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen, und

c)
die Haltungsform nach § 4 Absatz 1, in der die Tiere in der Haltungseinrichtung gehalten werden sollen.

2Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs nachzuweisen, dass die Haltungseinrichtung den Anforderungen an die mitgeteilte Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht. 3Geeignete Nachweise sind insbesondere amtliche Bescheinigungen, Bescheinigungen von Kontrollstellen, die nachweislich im Bereich der landwirtschaftlichen Haltung und Produktion von Tieren nach der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 2013 1), akkreditiert sind und, bei einer ökologisch/biologischen Haltung, das nach Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 ausgestellte Zertifikat.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 bedarf es der Übermittlung von Angaben gemäß Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 nicht, sofern diese der zuständigen oder einer anderen Behörde aufgrund dieses Gesetzes oder anderer Rechtsvorschriften, insbesondere tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften über den Verkehr mit Vieh, bereits mitgeteilt worden sind. 2Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Verlangen mitzuteilen, welche Daten welcher Behörde mitgeteilt worden sind. 3Im Fall des Satzes 1 hat die entsprechende Behörde der nach Absatz 1 zuständigen Behörde die verlangten Angaben auf Anforderung zu übermitteln.

(4) 1Die zuständige Behörde kann für Mitteilungen nach Absatz 1 Muster veröffentlichen, Vordrucke zur Verfügung stellen oder zur elektronischen Übermittlung der Daten ein zu verwendendes Format vorgeben. 2Sofern die zuständige Behörde Muster veröffentlicht, Vordrucke zur Verfügung stellt oder ein zu verwendendes Format vorgibt, sind diese zu verwenden.

---

1)
Diese DIN EN ISO/IEC-Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH Berlin zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert, niedergelegt und einsehbar.


§ 13 Änderungsmitteilung für inländische Betriebe



(1) Sobald eine Änderung eingetreten ist, hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs diese der nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn

1.
die Änderung Angaben nach § 12 Absatz 2 Satz 1 betrifft oder

2.
die Haltung von Tieren in einer nach § 12 Absatz 1 mitgeteilten Haltungseinrichtung dauerhaft beendet wurde.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 müssen vorübergehende Änderungen der Haltungsform in einer Haltungseinrichtung nicht mitgeteilt werden, wenn alle Änderungen in Bezug auf das jeweilige Tier zusammengenommen einen Zeitraum von insgesamt zwei Wochen während des maßgeblichen Haltungsabschnitts nicht überschreiten.


§ 14 Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe



(1) 1Wenn eine nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung den Anforderungen an die angegebene Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht, hat die zuständige Behörde für diese Haltungseinrichtung eine unbefristete Kennnummer mit der Kennung der angegebenen Haltungsform festzulegen. 2Diese Kennnummer soll sie dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs innerhalb von zwei Monaten nach seiner Mitteilung nach § 12 Absatz 1 mitteilen. 3Durch die Kennnummer muss die Haltungseinrichtung eindeutig identifizierbar sein.

(2) Erfüllt eine nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen der angegebenen Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3, kann die zuständige Behörde für diese Haltungseinrichtung eine Kennnummer mit der Kennung einer anderen Haltungsform festlegen, wenn die Haltungseinrichtung den Anforderungen an diese Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 entspricht.

(3) 1Erhält die zuständige Behörde Kenntnis von einer Änderung der Haltungsform, die die Zuteilung einer anderen Kennnummer erfordert, hat sie nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 1 eine neue Kennnummer festzulegen. 2Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 gelten entsprechend.

(4) Die zuständige Behörde kann von dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs weitere Angaben und Nachweise verlangen, wenn diese zur Festlegung der Kennnummer nach Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 erforderlich sind.

(5) Die Kennnummer hat sich zusammenzusetzen aus einer nicht personenbezogenen

1.
Kennung für die Haltung nach Maßgabe der Anlage 9,

2.
einheitlichen Identifizierungsnummer für die zuständige Behörde,

3.
einheitlichen Identifizierungsnummer für den Betrieb und

4.
fortlaufenden Identifizierungsnummer für die Haltungseinrichtung.


§ 15 Festlegung einer befristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe, die nicht die Anforderungen nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung erfüllen



(1) 1Abweichend von § 14 Absatz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe des § 14 Absatz 5 eine bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des 24. auf das Inkrafttreten der 8. 2Änderungsverordnung TierSchNutztV folgenden Kalendermonats]* befristet gültige Kennnummer mit der angegebenen Haltungsform festzulegen, sofern

1.
1eine nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung nicht die Anforderungen nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 4 in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben nach § 22 Absatz 3a Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2043), die zuletzt durch Artikel [ ...] der Verordnung vom [ ...] (BGBl. I S. ...)* geändert worden ist, [8. 2Änderungsverordnung] für die Haltungsform Frischluftstall erfüllt und

2.
die sonstigen Anforderungen an die Haltungsform nach § 4 Absatz 2 erfüllt werden.

(2) 1Die befristet gültige Kennnummer nach Absatz 1 ist nach Maßgabe des § 14 Absatz 5 festzulegen. 2Die zuständige Behörde hat der Kennnummer darüber hinaus eine weitere Kennung anzufügen, die aus dem Monat und dem Jahr des Ablaufs der Gültigkeit in numerischer zweistelliger Form zu bestehen hat. 3Durch die Kennnummer muss die Haltungseinrichtung eindeutig identifizierbar sein. 4Die zuständige Behörde soll dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs die Kennnummer innerhalb von zwei Monaten nach seiner Mitteilung nach § 12 Absatz 1 mitteilen.

(3) 1Mindestens zwei Monate vor Ablauf der Befristung hat der Inhaber des tierhaltenden Betriebs der zuständigen Behörde mitzuteilen, in welcher Haltungsform die Tiere in der Haltungseinrichtung nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 voraussichtlich gehalten werden. 2Der Mitteilung sind Angaben, Erklärungen und Nachweise beizufügen, die belegen, dass die Haltungseinrichtung zu diesem Zeitpunkt die einschlägigen Anforderungen an diese Haltungsform nach § 4 Absatz 2 oder Absatz 3 voraussichtlich erfüllen wird. 3Die zuständige Behörde hat vor Ablauf der Befristung eine entsprechende Kennnummer nach § 14 Absatz 1 oder Absatz 2 festzulegen und dem Inhaber des tierhaltenden Betriebs mitzuteilen.

---

*
Hinweis der Schriftleitung: Die in Bezug genommene Achte Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ist bislang noch nicht erlassen.


§ 16 Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen



(1) 1Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde hat zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes ein elektronisches Register mit den Namen und Adressen der tierhaltenden Betriebe sowie den nach den §§ 14 und 15 festgelegten Kennnummern zu führen. 2Bei Festlegung einer neuen Kennnummer nach § 14 Absatz 3 ist bis zur Löschung der alten Kennnummer nach Maßgabe des § 18 im Register kenntlich zu machen, welchem Zeitraum die jeweilige Kennnummer der Haltungseinrichtung zugewiesen ist.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 können die Länder ein gemeinsames elektronisches Register der Betriebe mit den nach den §§ 14 und 15 festgelegten Kennnummern bei einer zentralen registerführenden Behörde einrichten. 2Die nach § 12 Absatz 1 zuständigen Behörden haben der registerführenden Behörde unverzüglich alle für die Registerführung nach Satz 1 notwendigen Daten zu übermitteln. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 4Die Länder können zum Betrieb dieses Registers eine gemeinsame Stelle einrichten.

(3) 1Die registerführende Behörde nach Absatz 1 oder Absatz 2 hat im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, insbesondere unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679, nähere Anforderungen an das Datenformat sowie die Anforderungen an die Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das Register und bei der Datenübertragung festzulegen. 2Die Anforderungen an das Datenformat und die Anforderungen an die Sicherheit gegen unbefugte Zugriffe auf das Register haben dem Stand der Technik zu entsprechen und sind von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik fortlaufend anzupassen.


§ 17 Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe



(1) Die nach § 12 Absatz 1 zuständige Behörde ist befugt, die Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 15 und 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 zu den in § 12 Absatz 1, § 14 Absatz 1 bis 3, § 15 Absatz 1 und 3 und § 19 Absatz 2 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

(2) Die nach § 16 Absatz 1 oder Absatz 2 registerführende Behörde ist befugt, die Daten nach § 16 Absatz 1 zu dem in § 16 Absatz 1 genannten Zweck zu erheben, zu speichern und zu verwenden.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten und Nachweise dürfen von den zuständigen Behörden außerdem zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verarbeitet werden.


§ 18 Löschung von Daten inländischer Betriebe



1Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1, den §§ 14, 15, 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 sowie die Nachweise nach § 12 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 4 und § 15 Absatz 3 Satz 2 ein Jahr, nachdem der Grund für ihre Erhebung weggefallen ist, von der jeweils zuständigen Behörde zu löschen. 2Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt ist, hat die Löschung automatisiert zu erfolgen.


Unterabschnitt 3 Aufzeichnungspflichten und Rückverfolgbarkeit inländischer Haltungseinrichtungen

§ 19 Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe



(1) Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs ist verpflichtet, im Hinblick auf jede nach § 12 Absatz 1 mitgeteilte Haltungseinrichtung und die darin gehaltenen Tiere Aufzeichnungen nach Maßgabe des Absatzes 2 zu führen über

1.
das Datum der Aufstallung der Tiere,

2.
das durchschnittliche Gewicht der Tiere je Aufstallungsgruppe bei Aufstallung,

3.
die Anzahl der gehaltenen Tiere,

4.
die Haltungsform nach § 4 Absatz 1,

5.
Änderungen bei

a)
der Anzahl der gehaltenen Tiere,

b)
der Haltungsform und

6.
den Verbleib der Tiere.

(2) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind ab dem Zeitpunkt der Aufstallung von Tieren in der Haltungseinrichtung in dauerhafter Weise vorzunehmen und auf dem aktuellen Stand zu halten. 2Sie sind schriftlich oder elektronisch zu führen und der zuständigen Behörde auf Verlangen zum Zwecke der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes vorzulegen.

(3) 1Die Aufzeichnungen sind durch den Inhaber des tierhaltenden Betriebs, vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen, ab dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung drei Jahre aufzubewahren. 2Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen sind hierin enthaltene personenbezogene Daten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu löschen. 3Sofern die Speicherung elektronisch erfolgt, hat die Löschung, sofern technisch möglich, automatisiert zu erfolgen.

(4) 1Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Aufzeichnungen nach Absatz 1, sofern entsprechende Aufzeichnungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften zu fertigen sind. 2Gleiches gilt, sofern für die Änderungsverpflichtungen nach Absatz 2 und die Aufbewahrungs- und Löschverpflichtungen nach Absatz 3 Entsprechendes geregelt ist.

(5) 1Bei einer Aufzeichnung nach Absatz 1 Nummer 5 oder Nummer 6 ist zusätzlich zu den Änderungen das Datum der Änderung anzugeben. 2Darüber hinaus ist bei einer Aufzeichnung nach Absatz 1 Nummer 6 im Fall der Abgabe eines Tieres an einen tierhaltenden Betrieb oder einen Lebensmittelunternehmer, der eine Registriernummer nach § 26 Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung besitzt, die Registriernummer anzugeben.


§ 20 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für inländische Lebensmittelunternehmer



(1) Lebensmittelunternehmer auf allen Produktions- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln nach § 3 Absatz 1 haben vor der ersten Weitergabe von Tieren oder vor dem ersten Inverkehrbringen von Lebensmitteln sicherzustellen, dass

1.
die Verbindung zwischen dem Lebensmittel und der Information über die Haltungsform des Tieres oder der Gruppe von Tieren, von dem oder der das Lebensmittel gewonnen wurde, gewährleistet wird und

2.
die für die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 notwendigen Informationen zusammen mit dem Tier oder dem Lebensmittel an die Lebensmittelunternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermittelt wird.

(2) Jeder Lebensmittelunternehmer hat in seiner Produktions- oder Vertriebsstufe die Verantwortung nach Absatz 1 zu tragen.

(3) Der Inhaber des tierhaltenden Betriebs hat dem Lebensmittelunternehmer in der nachfolgenden Produktions- oder Vertriebsstufe zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit, gleichzeitig mit den Informationen nach Absatz 1 Nummer 2, die Kennnummer der Haltungseinrichtung, in der das Tier oder die Gruppe von Tieren im maßgeblichen Haltungsabschnitt gehalten wurde, zu übermitteln, sobald ihm diese von der zuständigen Behörde mitgeteilt wurde.

(4) Der Lebensmittelunternehmer hat die Informationen nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 so zu übermitteln, dass diese klar verständlich, eindeutig und einfach verfügbar oder, bei Weitergabe auf elektronischem Wege, abrufbar sind.