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§ 15 - Tierzuchtgesetz (TierZG)

Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 18 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
Geltung ab 25.01.2019; FNA: 7824-9 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 15 Verwendung des Samens



(1) 1Samen darf zur Besamung nur verwendet werden durch

1.
Tierärzte, Fachagrarwirte für Besamungswesen oder Besamungsbeauftragte oder

2.
Tierhalter oder deren Betriebsangehörige nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 2 zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand.

2Die in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag von Besamungsstationen oder Samendepots in Tierbeständen der Abnehmer nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verwenden.

(2) 1Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. 2Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörigen nur eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. 3Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchführung von Besamungen aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese aufgrund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. 4Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. 5Die Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen oder Ausbildungsnachweisen wird von der zuständigen Behörde nach den §§ 9 bis 16 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes festgestellt; § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.

(3) 1Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben über die Verwendung des Samens unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, anzufertigen. 2Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur abgebenden Besamungsstation oder zum abgebenden Samendepot sowie zur Kennzeichnung des Samens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthalten. 3Die Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des abgebenden Samendepots ermöglichen. 4Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.

(4) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müssen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum sowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet wird. 2In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Tierzuchtbescheinigung für Samen auszuhändigen oder diese sowie die Daten der in Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 benannten Aufzeichnungen an einen vom Tierhalter benannten Zuchtverband oder ein vom Tierhalter benanntes Zuchtunternehmen zu übermitteln.



 

Zitierungen von § 15 TierZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 TierZG Abgabe von Samen
... Der Samen darf nur an 1. Tierhalter zur Verwendung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 1 , 2. Besamungsstationen, Samendepots oder Embryo-Erzeugungseinheiten nach Maßgabe ... Tierzuchtbescheinigung für Samen sowie den erforderlichen Aufzeichnungen gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zugeordnet werden kann, und 4. bei der Abgabe an Besamungsstationen, Samendepots oder ...
§ 19 TierZG Verordnungsermächtigungen
... die näheren Anforderungen an Art, Inhalt, Umfang und Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 3 und 4 , § 17 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie § 18 Absatz 8 festzulegen, 2. die ...
§ 23 TierZG Bußgeldvorschriften
... Samen, Eizellen oder Embryonen dort genannte Anforderungen erfüllen, 14. entgegen § 15 Absatz 1 Samen verwendet, 15. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 als Besamungsbeauftragter ... erfüllen, 14. entgegen § 15 Absatz 1 Samen verwendet, 15. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird, 16. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Samen ... § 15 Absatz 2 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird, 16. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Samen einsetzt, 17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 1 oder ... wird, 16. entgegen § 15 Absatz 2 Satz 2 Samen einsetzt, 17. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 1 , § 17 Absatz 2 Satz 1 oder § 18 Absatz 8, jeweils auch in Verbindung mit einer ... nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 18. entgegen § 15 Absatz 3 Satz 4 oder § 17 Absatz 2 Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § ... 1, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt, 19. entgegen § 15 Absatz 4 Satz 2 eine Tierzuchtbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...
§ 26 TierZG Übergangsvorschriften
... August 1972 (BGBl. I S. 1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes. Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über ... nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche Besamung nach § 15 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes. (3) Nach § 22 Absatz 6 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tierzuchtdurchführungsverordnung (TierZDV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 14 TierZDV Aufzeichnungen über Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen, Samenbegleitschein
... Anzahl der abgegebenen Samenportionen, 4. im Falle einer Verwendung nach a) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes den Namen und die Anschrift des Verwenders oder b) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ... 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes den Namen und die Anschrift des Verwenders oder b) § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierzuchtgesetzes die Bestätigung durch Vorlage des Qualifikationsnachweises, dass bei dem Empfänger die ...
§ 15 TierZDV Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
... Die nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes zu erstellenden Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen müssen für jede ... des Betriebs des Tierhalters, in dem der Samen verwendet worden ist. (2) Im Fall von § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierzuchtgesetzes kann abweichend von Absatz 1 Nummer 4 eine Kennziffer des Verwenders aufgezeichnet werden, wenn ... Rahmen eines genehmigten Zuchtprogramms verwendet, hat der Verwender bei den Aufzeichnungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 des Tierzuchtgesetzes zusätzlich die individuelle Kennnummer des Tieres aufzuzeichnen. (4) Den ... Daten zur Verwendung des Samens nach den Absätzen 1 bis 3 sind vom Verwender gemäß § 15 Absatz 1 des Tierzuchtgesetzes der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot oder dem für den Tierhalter ... gemäß § 15 Absatz 3 und 4 zu melden. Die Angaben müssen nach § 15 Absatz 3 des Tierzuchtgesetzes eine chargengenaue Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation ...
§ 18 TierZDV Anforderungen an den Betrieb einer Embryo-Entnahme- oder -Erzeugungseinheit
... von Eizellen nur Samen verwendet wird, der den Anforderungen der §§ 14 und 15 des Tierzuchtgesetzes  ...