§ 15 Verbesserung des Umtauschverhältnisses
(1)
1Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht angemessen oder ist die Mitgliedschaft bei dem übernehmenden Rechtsträger kein angemessener Gegenwert für den Anteil oder für die Mitgliedschaft bei einem übertragenden Rechtsträger, so kann jeder Anteilsinhaber, dessen Recht, gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses Klage zu erheben, nach
§ 14 Absatz 2 ausgeschlossen ist, von dem übernehmenden Rechtsträger einen Ausgleich durch bare Zuzahlung verlangen; die Zuzahlungen können den zehnten Teil des auf die gewährten Anteile entfallenden Betrags des Grund- oder Stammkapitals übersteigen.
2Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch das Gericht nach den Vorschriften des
Spruchverfahrensgesetzes bestimmt.
(2)
1Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers nach
§ 19 Abs. 3 bekannt gemacht worden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach
§ 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
2Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Frühere Fassungen von § 15 UmwG
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interne Verweise§ 72a UmwG Gewährung zusätzlicher Aktien (vom 01.03.2023) ... können die beteiligten Rechtsträger erklären, dass anstelle einer baren Zuzahlung ( § 15 ) zusätzliche Aktien der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden. Der ... ist den anspruchsberechtigten Aktionären Ausgleich durch eine bare Zuzahlung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 zu gewähren, 1. soweit das angemessene Umtauschverhältnis trotz ... nach den Absätzen 1 und 2 unter Zugrundelegung des bei einer baren Zuzahlung gemäß § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1 geschuldeten Betrags nach Ablauf von drei Monaten nach Entscheidung des Gerichts (§ 11 Absatz ...
§ 85 UmwG Verbesserung des Umtauschverhältnisses (vom 01.03.2023) ... § 14 Absatz 2 und § 15 sind nicht anzuwenden auf Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaft. (2) Bei ... Genossenschaft. (2) Bei der Verschmelzung von Genossenschaften miteinander ist § 15 nur anzuwenden, wenn und soweit das Geschäftsguthaben eines Mitglieds in der ... in der übertragenden Genossenschaft ist. (3) Der Anspruch nach § 15 kann auch durch Zuschreibung auf das Geschäftsguthaben erfüllt werden, soweit nicht der ...
§ 125 UmwG Anzuwendende Vorschriften (vom 01.03.2023) ... des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15 . Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei ...
§ 309 UmwG Verschmelzungsbericht (vom 01.03.2023) ... und Rechtsbehelfe für Anteilsinhaber gemäß § 305 Absatz 2 in Verbindung mit § 15 und gegebenenfalls mit § 72a, sowie gemäß § 313 dieses Gesetzes und § 1 ...
Zitat in folgenden NormenSpruchverfahrensgesetz (SpruchG)
Artikel 1 G. v. 12.06.2003 BGBl. I S. 838; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 1 SpruchG Anwendungsbereich (vom 15.12.2023) ... zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern ( §§ 15 , 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Artikel 4 ARUG Änderung des Umwandlungsgesetzes ... Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert: 1. § 15 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die bare Zuzahlung ist nach Ablauf des ... zum Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (1) Im Fall des § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt es für die Zeit vor dem 1. September 2009 bei dem bis dahin geltenden ...
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Artikel 1 UmwRLUG Änderung des Umwandlungsgesetzes ... oder die Mitgliedschaft bei dem übertragenden Rechtsträger ist." 6. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ist das Umtauschverhältnis der Anteile nicht ... können die beteiligten Rechtsträger erklären, dass anstelle einer baren Zuzahlung ( § 15 ) zusätzliche Aktien der übernehmenden Gesellschaft gewährt werden. Der Anspruch auf ... ist den anspruchsberechtigten Aktionären Ausgleich durch eine bare Zuzahlung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 zu gewähren, 1. soweit das angemessene Umtauschverhältnis trotz ... nach den Absätzen 1 und 2 unter Zugrundelegung des bei einer baren Zuzahlung gemäß § 15 Absatz 1 und 2 Satz 1 geschuldeten Betrags nach Ablauf von drei Monaten nach Entscheidung des Gerichts (§ 11 Absatz ... Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt: „(1) § 14 Absatz 2 und § 15 sind nicht anzuwenden auf Mitglieder einer übernehmenden Genossenschaft." b) ... des übertragenden Rechtsträgers mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 und des § 15 . Eine Prüfung im Sinne der §§ 9 bis 12 findet bei Ausgliederung nicht ... und Rechtsbehelfe für Anteilsinhaber gemäß § 305 Absatz 2 in Verbindung mit § 15 und gegebenenfalls mit § 72a, sowie gemäß § 313 dieses Gesetzes und § 1 ... bis zum 31. Dezember 2023 zur Eintragung angemeldet wurde. (2) § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 312 in der ab dem 1. März 2023 geltenden Fassung sind erstmals auf Umwandlungen ...
Artikel 3 UmwRLUG Änderung des Spruchverfahrensgesetzes ... zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern ( §§ 15 , 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes
G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
Artikel 1 2. UmwGÄndG Änderung des Umwandlungsgesetzes ... 122h Verbesserung des Umtauschverhältnisses (1) § 14 Abs. 2 und § 15 gelten für die Anteilsinhaber einer übertragenden Gesellschaft nur, sofern die ... nicht vorsehen, im Verschmelzungsbeschluss ausdrücklich zustimmen. (2) § 15 gilt auch für Anteilsinhaber einer übertragenden Gesellschaft, die dem Recht eines ...
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