(1) Der Diensteanbieter kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach
§ 14 einer anerkannten externen Beschwerdestelle bedienen.
(2)
1Die Entscheidung über die Anerkennung einer externen Beschwerdestelle trifft das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt.
2Für die Voraussetzungen sowie für das Verfahren der Anerkennung gelten im Übrigen die Vorschriften des
Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über die Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung entsprechend.