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§ 15 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 15 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes



(1) 1Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 8 einzureichen. 2Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn

1.
durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals am Wertpapierinstitut erreicht, über- oder unterschritten werden,

2.
das Wertpapierinstitut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,

3.
unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen werden oder

4.
sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.

(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige" nach Anlage 8 einzureichen.

(3) § 14 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Unternehmensbeziehung des Wertpapierinstituts zum Schwesterunternehmen eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des § 14 Absatz 4 Satz 3 darstellt.



 

Zitierungen von § 15 WpI-AnzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 WpI-AnzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WpI-AnzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 18 WpI-AnzV Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 bei Anträgen auf Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes
Anlage 8 WpI-AnzV (zu § 15) Formular WpI-PB