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§ 16 - Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung (WpI-AnzV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 349
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 16 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes



1Die Absicht eines Wertpapierinstituts, sich zu vereinigen, ist von dem beteiligten Wertpapierinstitut nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigen, sobald aufgrund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. 2Das Scheitern der Vereinigungsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. 3Gleiches gilt bei erfolgreichen Vereinigungshandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.

 
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