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Artikel 6 - Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (DesignRMoG k.a.Abk.)

G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 322; Geltung ab 09.12.2027, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 6 Weitere Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 5)


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. September 2028 UWG offen

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5)
Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024).

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 15b wird gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 DesignRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 DesignRMoG Inkrafttreten
... Kraft. (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 27. September 2026 in Kraft. (3) Artikel 6 tritt am 27. September 2028 in ...