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§ 163 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 163 Vereinbarungen mit Drittstaaten



(1) In Vereinbarungen mit Drittstaaten kann die Art und Weise der Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde und den betreffenden Drittstaatsbehörden auch für den Informationsaustausch im Zusammenhang mit der Planung der Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen, Drittstaatsversicherungsunternehmen und Gruppen festgelegt werden.

(2) Mit den in Absatz 1 genannten Vereinbarungen soll dafür gesorgt werden, dass Verfahren und Modalitäten für die Zusammenarbeit zwischen der Aufsichtsbehörde, der Abwicklungsbehörde und den betreffenden Drittstaatsbehörden bei der Wahrnehmung einiger oder aller der in Artikel 79 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2025/1 genannten Aufgaben und Befugnisse festgelegt werden.

(3) 1Die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen dürfen mit einem Drittstaat nur geschlossen werden, bis eine Übereinkunft nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft tritt. 2Eine Vereinbarung nach Absatz 1 darf nicht im Widerspruch zu diesem Teil 7 stehen.