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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 162 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 162 Umsetzung der gemeinsamen Entscheidungen
(1) Die Abwicklungsbehörde führt alle in § 161 genannten Abwicklungsmaßnahmen und Maßnahmen unverzüglich und unter gebührender Berücksichtigung der gebotenen Dringlichkeit durch.
(2) Wird ein Gruppenabwicklungskonzept nicht umgesetzt, so arbeitet die Abwicklungsbehörde mit den Abwicklungsbehörden aus anderen Mitgliedstaaten bei der Ergreifung von Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen der Gruppe innerhalb des Abwicklungskollegiums eng zusammen, um eine koordinierte Abwicklungsstrategie für alle betroffenen Unternehmen der Gruppe zu erreichen.
(3) § 160 Absatz 3 gilt entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/162_VSAG.htm
