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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027

§ 164 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 164 Zusammenarbeit mit Drittstaaten



(1) 1Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten in Bezug auf die Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, sofern und solange keine Übereinkunft nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist. 2Sie gelten ferner nach dem Inkrafttreten einer solchen Übereinkunft, soweit der Gegenstand dieser Vorschrift nicht durch diese Übereinkunft geregelt wird.

(2) Die Aufsichtsbehörde und die Abwicklungsbehörde können zusammen oder einzeln mit Zustimmung der jeweils anderen Behörde mit Drittstaatsbehörden nicht bindende Kooperationsvereinbarungen gemäß der in Artikel 79 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2025/1 genannten Rahmenvereinbarung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung schließen.

(3) Die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde unterrichten die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über etwaige Kooperationsvereinbarungen, die die Aufsichtsbehörde oder die Abwicklungsbehörde geschlossen hat.

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