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§ 163 - Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
neugefasst durch B. v. 19.03.1991 BGBl. I S. 686; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 340-1 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 340-1 Verfassung und Verfahren der Verwaltungsgerichte
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§ 163
(1) 1Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
- 1.
- nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes oder
- 2.
- infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes
(2) 1Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 118 Absatz 2 entsprechend. 2Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. 3Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. 4Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.
(3) 1Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. 2Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 165 anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen G. v. 8. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 m.W.v. 1. Juli 2026
Frühere Fassungen von § 163 VwGO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2026 | Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 163 VwGO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 163 VwGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VwGO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
§ 19 RVG Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen (vom 01.07.2026)
... das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 163 der Verwaltungsgerichtsordnung , auch in Verbindung mit § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, oder nach § 146 der ...
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
neugefasst durch B. v. 23.09.1975 BGBl. I S. 2535; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 152
§ 197a SGG (vom 01.07.2026)
... findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung. § 163 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 138 Satz 2 bis 5 an die Stelle von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Artikel 8 ZStrWuPRÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... Nach § 197a Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „ § 163 der Verwaltungsgerichtsordnung ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass § 138 Satz 2 bis 5 an die Stelle von ...
Artikel 9 ZStrWuPRÄndG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 163 wird durch den folgenden § 163 ersetzt: „§ 163 (1) Wird ... worden ist, wird wie folgt geändert: § 163 wird durch den folgenden § 163 ersetzt: „§ 163 (1) Wird die Wertfestsetzung für die ... § 163 wird durch den folgenden § 163 ersetzt: „ § 163 (1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren 1. nach ...
Artikel 14 ZStrWuPRÄndG Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
... das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 163 der Verwaltungsgerichtsordnung , auch in Verbindung mit § 197a des Sozialgerichtsgesetzes, oder nach § 146 der ...
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