Artikel 9 - Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (ZStrWuPRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung


Artikel 9 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2026 VwGO offen

Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 163 wird durch den folgenden § 163 ersetzt:

 
§ 163

(1) Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren

1.
nach § 63 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes oder

2.
infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts nach § 68 des Gerichtskostengesetzes

geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern. Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.

(2) Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 118 Absatz 2 entsprechend. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat. Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge.

(3) Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar. Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 165 anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 9 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 ZStrWuPRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZStrWuPRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 319
Artikel 31 EAkteEÄndG Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 318 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 55b Absatz 1 bis 2 wird ...


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