Tools:
Update via:
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 165 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
| |
§ 165 Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
§ 165 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Die Bestimmungen dieser Vorschrift gelten in Bezug auf Drittstaatsabwicklungsverfahren, sofern und solange keine Übereinkunft nach Artikel 75 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2025/1 mit dem betreffenden Drittstaat in Kraft getreten ist. 2Sie gelten ferner nach dem Inkrafttreten einer solchen Übereinkunft, soweit diese die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nicht regelt.
(2) 1Die Abwicklungsbehörde erkennt, außer in den Fällen des § 166, Drittstaatsabwicklungsmaßnahmen mit Inlandsbezug an und setzt sie durch. 2Eine Drittstaatsabwicklungsmaßnahme weist einen Inlandsbezug auf, wenn sie sich auf einen oder mehrere der folgenden Gegenstände bezieht oder sich aus anderen Gründen ein berechtigtes Interesse an einer Anerkennung ergibt:
- 1.
- ein Unions-Tochterunternehmen mit Sitz im Inland;
- 2.
- eine inländische Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens;
- 3.
- Vermögenswerte eines Drittstaatsversicherungsunternehmens oder eines Mutterunternehmens eines Drittstaats, die im Inland belegen sind oder deutschem Recht unterliegen;
- 4.
- Rechte oder Verbindlichkeiten eines Drittstaatsversicherungsunternehmens, die von einer Unions-Zweigniederlassung eines Drittstaatsunternehmens im Inland gebucht werden oder deutschem Recht unterliegen oder im Inland durchsetzbare Forderungen begründen.
(3) 1Soweit die Abwicklungsbehörde das Drittstaatsabwicklungsverfahren anerkennt, gelten die nach dem Recht des Drittstaats vorgesehenen Rechtsfolgen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens auch im nationalen Recht (Wirkungserstreckung). 2Abweichend von Satz 1 kann die Abwicklungsbehörde anordnen, dass das Drittstaatsabwicklungsverfahren wie eine Maßnahme durch die Abwicklungsbehörde selbst wirkt (Wirkungsgleichstellung). 3Die Abwicklungsbehörde kann von den Sätzen 1 und 2 abweichende oder diese ergänzende Anordnungen zu den Rechtsfolgen der Anerkennung treffen, um sicherzustellen, dass die mit dem Drittstaatsabwicklungsverfahren verfolgten Ziele erreicht werden und die zu erwartenden Ergebnisse mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Abwicklungsmaßnahmen vergleichbar sind. 4Insbesondere kann die Abwicklungsbehörde
- 1.
- alle oder einzelne Rechtsfolgen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens nach Satz 1 oder Satz 2 ausschließen,
- 2.
- eine Wirkungsgleichstellung nach Satz 2 nur in Bezug auf einzelne Rechtsfolgen anordnen,
- 3.
- nähere Bestimmungen zu den Rechtsfolgen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens nach den Sätzen 1 und 2 treffen oder
- 4.
- die in Absatz 4 genannten Befugnisse ausüben.
(4) Die Abwicklungsbehörde ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 3 und 4 insbesondere berechtigt:
- 1.
- zur Ausübung der Abwicklungsbefugnisse in Bezug auf einen der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 bis 4 genannten Gegenstände;
- 2.
- zum Vollzug oder zur Anordnung des Vollzugs einer Übertragung von Anteilen oder Eigentumstiteln an einem im Inland niedergelassenen Unions-Tochterunternehmen;
- 3.
- zur Ausübung der Befugnisse nach den §§ 118 bis 120 in Bezug auf die Rechte der Parteien eines Vertrags mit einem in Absatz 2 genannten Unternehmen, wenn diese Befugnisse für die Durchsetzung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens erforderlich sind, und
- 4.
- zur Aufhebung der Durchsetzbarkeit vertraglicher Rechte zur Kündigung oder Beschleunigung von Verträgen oder zur Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte von in Absatz 2 genannten Unternehmen und anderen Unternehmen der Gruppe, wenn diese Rechte sich aus einer Abwicklungsmaßnahme ergeben, die in Bezug auf das Drittstaatsversicherungsunternehmen, das Mutterunternehmen solcher Unternehmen oder andere Unternehmen der Gruppe, durch die Drittstaatsabwicklungsbehörde selbst oder anderweitig gemäß den für Abwicklungsregelungen in dem betreffenden Land geltenden Regulierungs- und Aufsichtsanforderungen getroffen wird, vorausgesetzt, dass die wesentlichen Verpflichtungen nach dem Vertrag, einschließlich Zahlungs- und Leistungsverpflichtungen, und die Stellung von Sicherheiten weiterhin erfüllt werden.
(5) Die Abwicklungsbehörde kann, soweit dies im öffentlichen Interesse erforderlich ist, Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Mutterunternehmen ergreifen, wenn die zuständige Drittstaatsbehörde feststellt, dass ein Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens ist und seinen Sitz in dem jeweiligen Drittstaat hat, die nach dem Recht dieses Drittstaats geltenden Bedingungen für eine Abwicklung erfüllt.
(6) Die Anerkennung und Durchsetzung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens berührt nicht die Insolvenzverfahren nach deutschem Recht, die gegebenenfalls im Einklang mit diesem Gesetz anwendbar sind.
(7) 1Die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen ergehen als Allgemeinverfügung. 2§ 137 Satz 2 gilt entsprechend.
Zitierungen von § 165 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 165 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 117 VSAG Ausschluss bestimmter vertraglicher Bedingungen
... Cross-Default-Klauseln enthält. (3) Wird ein Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 anerkannt oder, in Ermangelung einer solchen Anerkennung, wenn die Abwicklungsbehörde es ...
§ 144 VSAG Widerspruch
... bis 124, 3. der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5 oder 4. der Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach ...
§ 145 VSAG Anfechtungsklage
... bis 124, 3. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5 oder 4. die Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach ... bis 124, 11. die Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5 , 12. die Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach ...
§ 147 VSAG Anhörung
... ergibt, 7. der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 Absatz 2 bis 5 , 8. der Abwicklung von Unions-Zweigniederlassungen von Drittstaatsunternehmen nach ...
§ 166 VSAG Recht auf Verweigerung der Anerkennung und Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
... kann die Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren nach § 165 ganz oder teilweise verweigern, soweit sie der Auffassung ist, dass 1. sich das ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/165_VSAG.htm
