§ 16 Förderungsdauer im Ausland
(1)
1Für eine Ausbildung im Ausland nach
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet.
2Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(2) Darüber hinaus kann in den Fällen einer Ausbildung im Ausland im Sinne des
§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des
§ 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.
Frühere Fassungen von § 16 BAföG
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 1 23. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ... Absatz 2 Nummer 3 geleistet wurde, sind § 5 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16 Absatz 3 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bis zum Ende des bereits begonnenen ... wurde, sind § 5 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Absatz 4, die §§ 14a, 16 , 18b Absatz 2 sowie die §§ 45 und 48 Absatz 4 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung ...
Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
Artikel 1 27. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ... Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde." 11. In § 16 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Darüber hinaus kann" die Wörter „in den ... Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die §§ 5, 10, 12, 13, 13a, 14b, 16 , 18a, 21, 23, 25 und 29 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) ...
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 1 22. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ... Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hat." 13. § 16 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ... § 5 Abs. 2 Nr. 3 darüber hinaus § 5 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 16 Abs. 3 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bis zum Ende des bereits begonnenen ... wurde, sind § 5 Abs. 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Abs. 4, die §§ 14a, 16 , 18b Abs. 2 sowie die §§ 45 und 48 Abs. 4 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung in ...
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