§ 16 Auslagen, Material- und Laborkosten
(2) Wenn der auf die in Absatz 1 genannten Aufwendungen entfallende Anteil nicht nachgewiesen ist, sind 40 Prozent des Gesamtrechnungsbetrages anzusetzen.
Frühere Fassungen von § 16 BBhV
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Erste Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3922
Artikel 1 1. BBhVÄndV ... für Suprakonstruktionen sind immer beihilfefähig." 6. Dem § 16 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nicht bei Indikationen ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... Anlage zur Gebührenordnung für Zahnärzte vorzulegen." 14. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Abschnitten C, F und K und den Nummern 7080 bis ... In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter „der §§ 16 und 17" durch die Angabe „des § 17" und die Angabe „§ 22" ... „des § 17" und die Angabe „§ 22" durch die Angabe „§ 16 Satz 2" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
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