§ 16 - GAP-Direktzahlungen-Gesetz (GAPDZG)

G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3003, 2022 BGBl. I S. 2262 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 166
Geltung ab 23.07.2021, abweichend siehe § 36; FNA: 7847-43 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 16 Weitere Bestimmungen für die Junglandwirte-Einkommensstützung


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Junglandwirte-Einkommensstützung wird nur gewährt, wenn die erstmalige Beantragung spätestens für das fünfte Jahr nach dem Jahr der Niederlassung nach § 12 Absatz 1 oder der Aufnahme der Kontrolle nach § 12 Absatz 2 durch die für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person erfolgt.

(2) Der Zeitraum von fünf Jahren, für den die Junglandwirte-Einkommensstützung längstens gewährt wird, beginnt mit dem Jahr der erstmaligen Beantragung.

(3) Am Ende des Jahres der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung darf die Junglandwirtin oder der Junglandwirt nach § 12 Absatz 1 oder die gemäß § 12 Absatz 2 für die Eigenschaft als Junglandwirt maßgebliche natürliche Person nicht älter als 40 Jahre sein.

(4) 1Ein Betriebsinhaber, der die Zahlung für Junglandwirte nach Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhalten hat, erhält die Junglandwirte-Einkommensstützung für den verbleibenden Teil des Zeitraums nach Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der Fassung vom 8. November 2021. 2Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Für die Gewährung der Junglandwirte-Einkommensstützung kann eine natürliche Person nicht mehr als einmal berücksichtigt werden.

(6) Einem Betriebsinhaber, der keine natürliche Person ist, wird die Junglandwirte-Einkommensstützung nicht mehr gewährt, wenn keine natürliche Person mehr den Betriebsinhaber im Sinne von § 12 Absatz 2 Satz 1 kontrolliert, die ihn bei der erstmaligen Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung kontrolliert hat.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes G. v. 17. Juli 2025 BGBl. 2025 I Nr. 166 m.W.v. 23. Juli 2025

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Frühere Fassungen von § 16 GAPDZG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.07.2025Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
vom 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 166

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 GAPDZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GAPDZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GAPDZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

GAPInVeKoS-Verordnung (GAPInVeKoSV)
V. v. 19.12.2022 BAnz AT 19.12.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 123
§ 19 GAPInVeKoSV Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung außer im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (vom 05.05.2026)
... Sofern der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist und kein Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vorliegt, hat er bei erstmaliger Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
G. v. 17.07.2025 BGBl. 2025 I Nr. 166
Artikel 1 1. GAPDZGÄndG Änderung des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes
... a) Absatz 1a wird gestrichen. b) Absatz 1b wird zu Absatz 1a. 4. In § 16 Absatz 4 wird die Angabe „Artikel 50 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013" durch die ...

Verordnung zur Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung und der GAP-Konditionalitäten-Verordnung
V. v. 30.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 128
Artikel 1 GAPInVeKoSVuaÄndV Änderung der GAPInVeKoS-Verordnung
... 19 Angaben bei einem Antrag auf Junglandwirte-Einkommensstützung außer im Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes (1) Sofern der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist und kein Fall des ... (1) Sofern der Betriebsinhaber eine natürliche Person ist und kein Fall des § 16 Absatz 4 Satz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes vorliegt, hat er bei erstmaliger Beantragung der Junglandwirte-Einkommensstützung  ...


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