§ 16 - Glasapparatebauer-Ausbildungsverordnung (GlasappAusbV)

V. v. 15.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 129
Geltung ab 01.08.2023; FNA: 806-22-1-148 Berufliche Bildung

§ 16 Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau"



(1) Im Prüfungsbereich „Technologie im Glasapparatebau" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Berechnungen durchzuführen,

2.
Rohmaterialien und Werkstoffe sowie Halbzeuge und Glasapparate unter Berücksichtigung von deren Eigenschaften auszuwählen und die Auswahl zu begründen,

3.
Verfahren zur Bearbeitung von Rohmaterialien und Werkstoffen auszuwählen,

4.
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion auszuwählen, die Auswahl zu begründen und die Vorbereitung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen zu erläutern,

5.
Pflegemaßnahmen für Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zu planen,

6.
Methoden der Nachbehandlung von Glasapparaten und deren Einsatzzweck zu erläutern,

7.
die Konformität von Glasapparaten anhand von Angaben aus Skizzen, Fertigungszeichnungen und technischen Begleitunterlagen zu prüfen,

8.
Arbeitsergebnisse zu dokumentieren,

9.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Nachhaltigkeit sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beurteilen und deren Anwendung zu erläutern sowie

10.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.

(2) 1Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.



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