Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 16 - Pflegefachassistenzgesetz (PflFAssG)

§ 16 Pflichten des Trägers der praktischen Ausbildung


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Träger der praktischen Ausbildung ist verpflichtet,

1.
die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,

2.
zu gewährleisten, dass die nach § 14 Absatz 2 Nummer 4 vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können,

3.
sicherzustellen, dass die nach § 5 Absatz 3 Satz 3 zu gewährleistende Praxisanleitung der auszubildenden Person im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit stattfindet,

4.
der auszubildenden Person kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, und

5.
die auszubildende Person für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.

(2) Der auszubildenden Person dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der auszubildenden Person angemessen sein.

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Zitierungen von § 16 PflFAssG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 PflFAssG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflFAssG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 PflFAssG Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
... §§ 14 bis 22 finden keine Anwendung auf Auszubildende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder ... oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind. Von der Anwendung der §§ 14 bis 22 ausgenommen sind auch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie Beschäftigte, die ...


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