§ 16 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)

V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 16 Wahlvorgang


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Wahlvorstand trifft geeignete Vorkehrungen, dass die Wählerinnen die Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und falten können. 2Für jeden Wahlgang ist eine eigene Wahlurne zu verwenden. 3Vor Beginn der Stimmabgabe überprüft der Wahlvorstand, dass die Wahlurnen leer sind. 4Anschließend verschließt er sie. 5Die Urnen müssen so beschaffen sein, dass die Wahrung des Wahlgeheimnisses sichergestellt wird und die eingeworfenen Stimmzettel ohne Öffnung der Urne nicht entnommen werden können.

(2) 1Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. 2Sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 7 Abs. 3), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.

(3) 1Die Wählerin legt den gefalteten Stimmzettel jeweils in die Wahlurne für den entsprechenden Wahlgang, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes ihre Wahlberechtigung anhand der Wählerinnenliste geprüft hat. 2Das Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerinnenliste.

(4) 1Eine Wählerin, die infolge einer Behinderung in der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person ihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, mit deren Einverständnis bestimmen und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Mitglieder des Wahlvorstandes, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie Personen, die sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder einer Stellvertreterin bewerben, sind zur Hilfeleistung nicht befugt. 3Die Hilfeleistung ist auf die Erfüllung der Anweisungen der Wählerin zur Stimmabgabe beschränkt. 4Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.

(5) 1Wird der Wahlvorgang unterbrochen oder die Stimmenauszählung nicht unmittelbar nach Abschluss der Wahl durchgeführt, sind die Wahlurnen zu versiegeln. 2Bei der Wiedereröffnung des Wahlvorganges oder bei der Entnahme der Stimmzettel zur Auszählung der Stimmen hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass die Versiegelung der Wahlurne unversehrt ist.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG) G. v. 22. Januar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 17 m.W.v. 25. Januar 2024

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Frühere Fassungen von § 16 SGleibWV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.01.2024Artikel 4 Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
vom 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 16 SGleibWV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SGleibWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleibWV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 SGleibWV Briefwahl
... dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 durch eine Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen, 4. einen ... Satz 2 Nr. 11) vorliegt. Die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person ihres Vertrauens ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes
G. v. 06.09.2013 BGBl. I S. 3559
Artikel 2 SGleiGÄndG Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
...  bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 16 Abs. 10 Satz 1" durch die Angabe „§ 16f" ersetzt. 8. § 21 ... gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 10 Satz 1" durch die Angabe „§ 16f" ersetzt. 9. In § 22 ... gestrichen. 10. In § 23 werden die Wörter „§ 16 Abs. 10 Satz 1 und Abs. 11" durch die Angabe „§ 16f Absatz 2" ersetzt. ...

Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal (MilPersGleiFoG)
G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Artikel 4 MilPersGleiFoG Änderung der Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen
... die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt. 11. In § 16 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „der Stellvertreterin" durch die Wörter „einer ...


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