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Abschnitt 3 - Gleichstellungsbeauftragten-Wahlverordnung Soldatinnen (SGleibWV)

V. v. 12.05.2005 BGBl. I S. 1394; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.06.2005; FNA: 51-7-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Abschnitt 3 Durchführung der Wahl

§ 14 Formen der Stimmabgabe



(1) Die Stimmabgabe erfolgt

1.
persönlich im Wahlraum mittels Stimmzettel (§ 15),

2.
bei Verhinderung durch Briefwahl (§ 17) oder

3.
elektronisch unter den Voraussetzungen des § 19.

(2) 1Die Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterinnen zuzuordnen sind, kann abweichend von Absatz 1 entweder ausschließlich die Briefwahl oder statt der persönlichen Stimmabgabe im Wahlraum mittels Stimmzettel die elektronische Stimmabgabe anordnen. 2Diese Anordnung kann auf Dienststellenteile oder nachgeordnete oder zugehörende Dienststellen beschränkt sein.




§ 15 Persönliche Stimmabgabe mittels Stimmzettel



(1) 1Jede Wählerin hat für den Wahlgang zur Wahl der Gleichstellungsbeauftragten eine Stimme. 2Die Stimmenanzahl für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen entspricht der Anzahl der zu wählenden Stellvertreterinnen.

(2) 1Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels im Wahlraum ausgeübt. 2Für jeden Wahlgang ist ein eigener Stimmzettel vorzusehen. 3Die Stimmzettel für einen Wahlgang müssen sämtlich die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 4Sie müssen sich jedoch von denen des anderen Wahlganges in der Farbe deutlich unterscheiden.

(3) 1Auf dem jeweiligen Stimmzettel sind die Bewerberinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten und das Amt einer Stellvertreterin in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familiennamen, Vornamen, Dienstgrad und Dienststelle aufzuführen. 2Sind mehrere Stellvertreterinnen zu wählen, muss der Stimmzettel für den Wahlgang zur Wahl der Stellvertreterinnen einen Hinweis darauf enthalten, wie viele Bewerberinnen im Höchstfall angekreuzt werden dürfen. 3Liegt für einen Wahlgang nur eine Bewerbung vor, sind auf dem Stimmzettel unter oder neben den Angaben zur Person der Bewerberin ein Ja- und ein Nein-Feld vorzusehen.

(4) 1Die Wählerin kennzeichnet bei mehreren Bewerbungen die von ihr gewählte Person durch Ankreuzen an der hierfür auf dem Stimmzettel vorgesehenen Stelle. 2Im Fall des Absatzes 3 Satz 3 wird die Stimme zu Gunsten der einzigen Bewerberin durch Ankreuzen des Ja-Feldes abgegeben, die Ablehnung der Bewerberin erfolgt durch Ankreuzen des Nein-Feldes.

(5) 1Stimmzettel, auf denen mehr als die zulässige Anzahl an Stimmen (Absatz 1) oder keine Person oder mehr als ein Feld (Absatz 3 Satz 3) angekreuzt ist, sind ungültig. 2Dies gilt auch für Stimmzettel, aus denen sich aus anderen Gründen der Wille der Wählerin nicht zweifelsfrei ergibt, die mit einem besonderen Merkmal versehen sind oder die einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten.




§ 16 Wahlvorgang



(1) 1Der Wahlvorstand trifft geeignete Vorkehrungen, dass die Wählerinnen die Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und falten können. 2Für jeden Wahlgang ist eine eigene Wahlurne zu verwenden. 3Vor Beginn der Stimmabgabe überprüft der Wahlvorstand, dass die Wahlurnen leer sind. 4Anschließend verschließt er sie. 5Die Urnen müssen so beschaffen sein, dass die Wahrung des Wahlgeheimnisses sichergestellt wird und die eingeworfenen Stimmzettel ohne Öffnung der Urne nicht entnommen werden können.

(2) 1Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein. 2Sind Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellt (§ 7 Abs. 3), genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.

(3) 1Die Wählerin legt den gefalteten Stimmzettel jeweils in die Wahlurne für den entsprechenden Wahlgang, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstandes ihre Wahlberechtigung anhand der Wählerinnenliste geprüft hat. 2Das Mitglied des Wahlvorstandes vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerinnenliste.

(4) 1Eine Wählerin, die infolge einer Behinderung in der Stimmabgabe beeinträchtigt ist, kann eine Person ihres Vertrauens, deren sie sich bei der Stimmabgabe bedienen will, mit deren Einverständnis bestimmen und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. 2Mitglieder des Wahlvorstandes, Wahlhelferinnen und Wahlhelfer sowie Personen, die sich für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder einer Stellvertreterin bewerben, sind zur Hilfeleistung nicht befugt. 3Die Hilfeleistung ist auf die Erfüllung der Anweisungen der Wählerin zur Stimmabgabe beschränkt. 4Die Person des Vertrauens ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat.

(5) 1Wird der Wahlvorgang unterbrochen oder die Stimmenauszählung nicht unmittelbar nach Abschluss der Wahl durchgeführt, sind die Wahlurnen zu versiegeln. 2Bei der Wiedereröffnung des Wahlvorganges oder bei der Entnahme der Stimmzettel zur Auszählung der Stimmen hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass die Versiegelung der Wahlurne unversehrt ist.




§ 17 Briefwahl



(1) 1Eine Wahlberechtigte, die an der persönlichen Stimmabgabe verhindert ist, erhält auf Antrag vom Wahlvorstand ausgehändigt oder übersandt

1.
das Wahlausschreiben,

2.
die Stimmzettel und die Wahlumschläge,

3.
eine vorgedruckte, von der Wählerin gegenüber dem Wahlvorstand abzugebende Erklärung, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat oder unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 durch eine Person ihres Vertrauens hat kennzeichnen lassen,

4.
einen größeren Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes, mit dem Namen und der Anschrift der Wählerin als Absenderin sowie mit dem Vermerk "Briefwahl" und

5.
ein Merkblatt über die Art und Weise der Briefwahl.

2Der Wahlvorstand vermerkt die Aushändigung oder Übersendung der Unterlagen in der Wählerinnenliste. 3Die Stimmzettel und die Wahlumschläge müssen den Anforderungen des § 15 Abs. 2 Satz 3 und 4 jeweils entsprechen.

(2) Bei einer von der Dienststelle angeordneten Briefwahl (§ 14 Abs. 2) werden die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag den Wahlberechtigten ausgehändigt.

(3) 1Die Wählerin gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie

1.
die Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und jeweils in den entsprechenden Wahlumschlag legt,

2.
die vorgedruckte Erklärung (Absatz 1 Satz 1 Nr. 3) unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und

3.
die Wahlumschläge und die unterschriebene Erklärung in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Ablauf der Frist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11) vorliegt.

2Die Wählerin kann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 die in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten lassen.

(4) 1Wählerinnen, die am Wahltag im Ausland eingesetzt werden, sind die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der Wählerinnenliste vom Wahlvorstand unaufgefordert so rechtzeitig zu übersenden, dass die Wahlunterlagen den Wahlberechtigten vor Ort spätestens vier Wochen vor dem Wahltag ausgehändigt werden können. 2Die Stelle, bei der Freiumschläge zur dienstlichen Beförderung nach Deutschland abgegeben werden können, ist gemeinsam mit dem Wahlausschreiben, spätestens vier Wochen vor dem Wahltag, vor Ort bekannt zu geben.

(5) Die beim Wahlvorstand eingehenden Freiumschläge sind ungeöffnet und sicher vor dem Zugriff Dritter aufzubewahren.


§ 18 Behandlung der mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen



(1) 1Unmittelbar vor Abschluss der Wahl öffnet der Wahlvorstand in öffentlicher Sitzung die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Freiumschläge und entnimmt ihnen die Wahlumschläge sowie die vorgedruckten Erklärungen. 2Ist die Briefwahl ordnungsgemäß erfolgt, vermerkt sie der Wahlvorstand in der Wählerinnenliste. 3Anschließend öffnet der Wahlvorstand die Wahlumschläge, entnimmt ihnen die gefalteten Stimmzettel und legt diese ungeprüft in die für den jeweiligen Wahlgang vorgesehene Wahlurne.

(2) 1Freiumschläge, die nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit (§ 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11) beim Wahlvorstand eingehen, gelten als verspätet. 2Verspätet eingegangene Freiumschläge nimmt der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen. 3Die Freiumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet von der Dienststelle zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten ist.


§ 19 Elektronische Wahl



1Die Stimmabgabe kann auch in elektronischer Form erfolgen. 2Dabei müssen die technischen und organisatorischen Abläufe so geregelt werden, dass die Einhaltung der in § 1 Satz 3 festgelegten Verfahrensgrundsätze gewährleistet ist. 3Dazu soll ein entsprechend geprüftes und für Wahlen zugelassenes System eingesetzt werden.


§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses, Wahlniederschrift



(1) 1Unverzüglich nach Abschluss der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. 2Dazu öffnet er die Wahlurnen, entnimmt ihnen die Stimmzettel und prüft deren Gültigkeit. 3Stimmzettel, über deren Gültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. 4Anschließend stellt der Wahlvorstand das Ergebnis fest.

(2) 1Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 3Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen.

(3) 1Der Wahlvorstand fertigt über das Ergebnis eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. 2Die Niederschrift muss getrennt nach den Wahlgängen enthalten

1.
die Zahl der Wahlberechtigten,

2.
die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel,

3.
die auf jede Bewerbung entfallenen Stimmenzahlen,

4.
Dienstgrad, Familiennamen und Vornamen der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und der gewählten Stellvertreterinnen sowie

5.
besondere Vorfälle bei der Wahl oder der Feststellung des Wahlergebnisses nach Absatz 1.

(4) Der Wahlvorstand gibt das festgestellte Wahlergebnis in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und weist auf die Anfechtungsfrist nach § 35 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes hin.




§ 21 Benachrichtigung der Gewählten, Annahme der Wahl; Beendigung des Amtes des Wahlvorstandes



(1) 1Der Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten Soldatinnen unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses schriftlich oder elektronisch gegen Empfangsbestätigung von ihrer Wahl. 2In der Benachrichtigung weist er auf die Bestimmungen des Absatzes 2 hin. 3Erklärt die Gewählte nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand die Ablehnung ihrer Wahl, gilt diese als angenommen. 4Lehnt die gewählte Soldatin die Wahl innerhalb der Frist nach Satz 3 ab oder tritt sie von der Wahl vor der Bestellung durch die Dienststelle zurück, tritt an ihre Stelle die Soldatin mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

(2) 1Ist die gewählte Soldatin Mitglied in einer Personalvertretung, Vertrauensperson oder in ihrem Arbeitsgebiet mit Personalangelegenheiten befasst, hat sie die Wahl abweichend von Absatz 1 Satz 3 durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 3 anzunehmen. 2Die Erklärung über die Annahme der Wahl ist nur wirksam, wenn die gewählte Soldatin dem Wahlvorstand ebenfalls innerhalb dieser Frist eine Ablichtung der Erklärung, mit der sie die Mitgliedschaft in der Personalvertretung oder ihre Funktion als Vertrauensperson mit Wirkung ihrer Bestellung niederlegt, oder eine Ablichtung ihres Antrages an die zuständige Stelle, sie mit Wirkung ihrer Bestellung von der Befassung mit Personalangelegenheiten zu entbinden, vorlegt. 3Nimmt die gewählte Soldatin die Wahl nicht form- und fristgerecht an oder tritt sie von der Wahl vor der Bestellung durch die Dienststelle zurück, tritt an ihre Stelle die Soldatin mit der nächsthöchsten Stimmenzahl.

(3) 1Das Amt des Wahlvorstandes endet mit der Bestellung der gewählten Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen. 2Ist zu diesem Zeitpunkt die Frist des § 35 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes noch nicht abgelaufen, endet die Amtszeit des Wahlvorstandes mit dem Ablauf dieser Frist, es sei denn, die Wahl wird fristgerecht angefochten. 3In diesem Fall endet das Amt des Wahlvorstandes mit dem bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens.




§ 22 Bekanntgabe der Gewählten



(1) Sobald die als Gleichstellungsbeauftragte und als Stellvertreterinnen Gewählten endgültig feststehen, gibt der Wahlvorstand ihre Namen in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt und teilt sie der Dienststelle mit.

(2) Gab es in den Fällen des § 21 Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 2 Satz 3 für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder der Stellvertreterinnen keine weitere Bewerberin, teilt der Wahlvorstand der Dienststelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch mit, dass die Gleichstellungsbeauftragte oder die Stellvertreterinnen von der Dienststelle von Amts wegen zu bestellen sind, und gibt dies in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.




§ 23 Aufbewahrung der Wahlunterlagen



1Die Dienststelle bewahrt die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, bis zum Ablauf der Wahlanfechtungsfrist (§ 35 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes), im Fall der Wahlanfechtung bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens auf. 2Stimmzettel und Wählerinnenlisten sind nach Ablauf der in Satz 1 genannten Fristen unverzüglich zu vernichten.