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§ 8 - Sportbootführerscheinverordnung (SpFV)

Artikel 1 V. v. 03.05.2017 BGBl. I S. 1016, 4043 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100
Geltung ab 10.05.2017; FNA: 9511-30 Verkehrsordnung
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§ 8 Prüfung



(1) 1Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch eine Prüfung nachzuweisen, deren Inhalt sich nach Antriebsart und Geltungsbereich des zu erwerbenden Sportbootführerscheins bestimmt. 2Die Prüfung besteht in der Regel aus einem theoretischen Teil und einem praktischen Teil. 3Die Teilprüfungen können zu verschiedenen Zeitpunkten und bei unterschiedlichen Prüfungsausschüssen, auch des jeweils anderen Verbands, absolviert werden. 4Die Einzelheiten der theoretischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 3, die Einzelheiten der praktischen Prüfung ergeben sich aus der Anlage 4.

(2) 1Der Leiter des Prüfungsausschusses bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission ein, die die jeweiligen Prüfungen oder Teilprüfungen abnimmt. 2Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem weiteren Prüfer. 3Alle Mitglieder der Prüfungskommission müssen Inhaber des mit der Prüfung zu erwerbenden Sportbootführerscheins für den entsprechenden Geltungsbereich und die entsprechende Antriebsart sein. 4Bei Teilprüfungen zu verschiedenen Zeitpunkten sind für die Abnahme des theoretischen Teils mindestens zwei, für die Abnahme des praktischen Teils mindestens ein Prüfer erforderlich.

(3) Eine Prüfungstätigkeit ist immer dann ausgeschlossen,

1.
wenn der Prüfer die Bewerber zuvor persönlich geschult hat oder

2.
die Bewerber in einer Ausbildungsstätte ausgebildet worden sind, der der Prüfer angehört.

(4) 1Bei mehr als einem Prüfer beschließen die Prüfer über das Ergebnis mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. 3Über den Prüfungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen.

(5) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der Bewerber regelmäßig ein geeignetes Sportboot mit Bootsführer zu stellen, das den Anforderungen der Anlage 5 zu dieser Verordnung entspricht.

(6) 1Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb eines Jahres bestanden werden. 2Die Jahresfrist beginnt mit Antritt der ersten Teilprüfung. 3Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.

(7) Inhaber eines internationalen Zertifikats, das nach der Resolution Nr. 40 ECE von einem anderen Staat als der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß ausgestellt wurde, sind beim Erwerb einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Antriebsart und den jeweiligen Geltungsbereich von der praktischen Prüfung befreit.

(8) 1Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum Führen eines Sportbootes nachgewiesen, wird ihm die entsprechende Fahrerlaubnis erteilt und ein entsprechender Sportbootführerschein unter Verwendung des Musters der Anlage 1 ausgestellt. 2Sofern erforderlich, wird auf Antrag des Bewerbers ein vorläufiger Sportbootführerschein nach dem Muster der Anlage 9 ausgestellt.

(9) 1Besteht ein Bewerber die Prüfung nicht, hat ihm der Vorsitzende, ein von ihm beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission oder der Prüfungsausschussleiter das Ergebnis fernmündlich, mündlich, per E-Mail oder schriftlich innerhalb von 72 Stunden mitzuteilen. 2Die Mitteilung erfolgt mit dem Hinweis, dass der Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen und Rechtsbehelfsbelehrung erhält.

(10) 1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Vertreter der nach § 16 zuständigen Stellen können die Prüfungen beaufsichtigen. 3Sie gehören nicht der Prüfungskommission an.





 

Frühere Fassungen von § 8 SpFV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
vom 01.12.2022 BGBl. I S. 2211

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 SpFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SpFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SpFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SpFV Anforderungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (vom 14.04.2023)
... zuverlässig sein, 4. die erforderliche Befähigung in einer Prüfung nach § 8 nachgewiesen haben. Ein Bewerber, der noch nicht 18 Jahre alt oder sonst in ...
§ 7 SpFV Antrag auf Zulassung zur Prüfung (vom 01.01.2023)
... Prüfung erfolgen. (5) Wollen Bewerber die Prüfung für einen in § 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat der ...
§ 16 SpFV Zuständige Stellen (vom 01.10.2021)
...  2. die Abnahme von Prüfungen, die Erteilung von Fahrerlaubnissen (§§ 3, 4, 8 ) und die Übermittlung der zur Herstellung eines Sportbootführerscheins erforderlichen ...
Anlage 3 SpFV (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins (vom 01.01.2023)
Anlage 4 SpFV (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Praktische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins
Anlage 5 SpFV (zu § 8 Absatz 5) Ausstattung und Besatzung des Prüfungsboots (vom 01.01.2023)
Anlage 9 SpFV (zu § 8 Absatz 8 Satz 2) Vorläufiger Sportbootführerschein (vom 14.04.2023)
 
Zitat in folgenden Normen

BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 22.11.2023 BGBl. 2023 II Nr. 321
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.12.2023)
... Führung von Fahrzeugen auf Binnenschiff- fahrtsstraßen unter Segel § 8 Absatz 1 SpFV 32,10 3 Ergänzende theoretische Prüfung zur  ... Führung von Fahrzeugen auf Binnen- schifffahrtsstraßen unter Segel § 8 Absatz 1 und 3 SpFV 21,40 4 Theoretische Prüfung zur Führung  ... von Fahrzeugen auf Binnenschiff- fahrtsstraßen mit Antriebsmaschine § 8 Absatz 1 SpFV 34,85 5 Ergänzende theoretische Prüfung zur  ... von Fahrzeugen auf Binnen- schifffahrtsstraßen mit Antriebs- maschine § 8 Absatz 1 und 3 SpFV 28,25 6 Theoretische Prüfung zur Führung  ... zur Führung von Fahrzeugen auf Seeschifffahrts- straßen § 8 Absatz 1 SpFV 44,45 7 Praktische Prüfung zur Führung von ... auf Binnenschiff- fahrtsstraßen unter Segel oder Antriebsmaschine § 8 Absatz 1 SpFV 37,65 8 Praktische Prüfung zur Führung von  ... Prüfung zur Führung von Fahrzeugen auf Seeschifffahrtsstraßen § 8 Absatz 1 SpFV 44,50 9 Ergänzende praktische Prüfung zur  ... Fahrzeugen auf Binnen- schifffahrtsstraßen unter Segel - am gleichen Tag § 8 Absatz 1 und 3 SpFV 18,40 10 Fahrerlaubnis § 8 Absatz 8 SpFV ... 8 Absatz 1 und 3 SpFV 18,40 10 Fahrerlaubnis § 8 Absatz 8 SpFV 27,20 11 Fahrerlaubnis ohne Prüfung § 3 ... 11 SpFV 39,20 14 Vorläufige Fahrerlaubnis § 8 Absatz 8 SpFV 22,60 2. Individuell zurechenbare ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 2 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... wie folgt gefasst: „10 Fahrerlaubnis § 8 Absatz 8 SpFV 27,20 11 Fahrerlaubnis ohne Prüfung § 3 ...

Verordnung zur Änderung der Sportbootführerscheinverordnung und der Binnenschiffspersonalverordnung
V. v. 01.12.2022 BGBl. I S. 2211
Artikel 1 SpFVuaÄndV Änderung der Sportbootführerscheinverordnung
... 5 eingefügt: „(5) Wollen Bewerber die Prüfung für einen in § 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat der ... erneut erhoben. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend." 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort ...