§ 16 Verfahren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika
Verfahren, die zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika angewandt werden, müssen dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
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interne Verweise§ 23 TierGesIVDV Zulassung (vom 10.03.2026) ... verlängert werden. (6) Die Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums nach § 16 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), die zuletzt durch ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 3 TierGesGuaÄndG Folgeänderungen ... der Charge § 15 Aufbewahrung von Proben abgefüllter Chargen § 16 Verfahren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika § 17 ... des In-vitro-Diagnostikums eintreten und". 16. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15 und 16 ersetzt: „§ 15 ... 16. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden §§ 15 und 16 ersetzt: „§ 15 Aufbewahrung von Proben abgefüllter Chargen ... Verlangen die Proben nach Absatz 1 unverzüglich zur Verfügung zu stellen. § 16 Verfahren zur Herstellung oder Prüfung von In-vitro-Diagnostika Verfahren, die ... verlängert werden. (6) Die Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums nach § 16 der Tierimpfstoff-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1993 (BGBl. I S. 1885), die zuletzt durch ...
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