§ 16b Aussetzung des Bestellungsverfahrens
Die Entscheidung über den Antrag auf Bestellung kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Bestellung zur Folge haben würde.
Frühere Fassungen von § 16b WPO
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 22 NotBRMoG Änderung der Wirtschaftsprüferordnung ... von der Regelung des Satzes 1 auszunehmen." 4. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt: „§ 16b Aussetzung des Bestellungsverfahrens Die ... 4. Nach § 16a wird folgender § 16b eingefügt: „ § 16b Aussetzung des Bestellungsverfahrens Die Entscheidung über den Antrag auf ...
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