§ 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei
(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll als Vertretung einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. 2Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
(2)
1Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (
§ 55).
2Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des
§ 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers.
Frühere Fassungen von § 173 BRAO
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... von Dienstleistungen". f) In den Angaben zu den §§ 161 und 173 werden jeweils die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer ... aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden" ersetzt. 46. § 173 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung ... als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann." 51. § 173 wird wie folgt gefasst: „§ 173 Bestellung eines Vertreters und eines ... werden kann." 51. § 173 wird wie folgt gefasst: „§ 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei (1) Das Bundesministerium ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022) ... w) Die Angabe zu § 172b wird gestrichen. x) Nach der Angabe zu § 173 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Zweiter Unterabschnitt Berufliche ... § 172a wird aufgehoben. 76. § 172b wird § 172a. 77. Nach § 173 wird folgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt: „Zweiter ... und zu unterhalten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung. (4) § 173 gilt entsprechend." 78. In § 174 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
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