§ 173 - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei


§ 173 hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll als Vertretung einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. 2Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). 2Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers.

(3) 1Für die Bestellung einer Vertretung (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. 2Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. 3Sie kann schon vorher eingefordert werden.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juni 2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666 m.W.v. 1. August 2021

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Frühere Fassungen von § 173 BRAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 8 Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2154
aktuell vorher 18.05.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 139 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
aktuellvor 01.09.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 173 BRAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 173 BRAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 173a BRAO Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof (vom 01.08.2022)
... und zu unterhalten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung. (4) § 173 gilt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154, 2022 BGBl. I S. 666
Artikel 8 NotBRMoG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... von Dienstleistungen". f) In den Angaben zu den §§ 161 und 173 werden jeweils die Wörter „eines Vertreters" durch die Wörter „einer ... aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden" ersetzt. 46. § 173 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...

Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 1 RAuNOBRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann." 51. § 173 wird wie folgt gefasst: „§ 173 Bestellung eines Vertreters und eines ... werden kann." 51. § 173 wird wie folgt gefasst: „§ 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei (1) Das Bundesministerium ...

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 1 BRAORefG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung (vom 09.04.2022)
...  w) Die Angabe zu § 172b wird gestrichen. x) Nach der Angabe zu § 173 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Zweiter Unterabschnitt Berufliche ... § 172a wird aufgehoben. 76. § 172b wird § 172a. 77. Nach § 173 wird folgender Zweiter Unterabschnitt eingefügt: „Zweiter ... und zu unterhalten hat. § 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung. (4) § 173 gilt entsprechend." 78. In § 174 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 1 AnwBerRÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... die Wörter „die Bewerberin oder" eingefügt. 47. In § 173 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „(§ 47 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. ...
Anlage 1 AnwBerRÄndG (zu Artikel 1 Nummer 63)
... anderen Gerichten § 172a Sozietät § 172b Kanzlei § 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei Vierter Abschnitt ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 139 10. ZustAnpV Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... 3 Nummer 1, § 163 Satz 1 und 2, § 169 Absatz 1, § 170 Absatz 1 Satz 1, § 173 Absatz 1 Satz 1, § 176 Absatz 2 Satz 1, § 185 Absatz 4 Satz 1 sowie den §§ ...


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