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Achter Teil - Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)

G. v. 01.08.1959 BGBl. I S. 565; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 17.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 12
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 303-8 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof

Erster Abschnitt Allgemeines

§ 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften


§ 162 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof gelten der Erste bis Siebente Teil dieses Gesetzes, soweit sich nicht aus den nachstehenden Vorschriften etwas Besonderes ergibt.


§ 163 Sachliche Zuständigkeit



1Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Berufsausübungsgesellschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie die Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers betreffen. 2Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle nach § 51 Absatz 7. 3Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind. 4Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. 5An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt in Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen der Bundesgerichtshof. 6Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.




Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

§ 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung


§ 164 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei dem Bundesgerichtshof kann als Rechtsanwalt nur zugelassen werden, wer durch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof benannt wird.


§ 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof



(1) Der Wahlausschuß besteht aus dem Präsidenten und den Senatspräsidenten der Zivilsenate des Bundesgerichtshofes sowie aus den Mitgliedern des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(2) 1Den Vorsitz in dem Wahlausschuß führt der Präsident des Bundesgerichtshofes. 2Er beruft den Wahlausschuß ein.

(3) Die Einladung muß die Tagesordnung für die Sitzung des Wahlausschusses enthalten und den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Sitzung zugehen.

(4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(5) Über jede Sitzung wird ein Protokoll aufgenommen.




§ 166 Vorschlagslisten für die Wahl



(1) Die Wahl findet auf Grund von Vorschlagslisten statt.

(2) Vorschlagslisten können einreichen

1.
die Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern,

2.
die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof.

(3) In die Vorschlagslisten kann nur aufgenommen werden, wer das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf des Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.


§ 167 Prüfung des Wahlausschusses


§ 167 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Wahlausschuß prüft, ob der Vorgeschlagene die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof besitzt.

(2) Zur Vorbereitung der Wahl bestellt der Wahlausschuß zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.


§ 167a Akteneinsicht



(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle des Wahlausschusses einzusehen.

(2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann.

(3) § 58 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.




§ 168 Entscheidung des Wahlausschusses



(1) 1Der Wahlausschuß ist beschlußfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der dem Bundesgerichtshof angehörenden Mitglieder als auch der Mitglieder der Präsidien der Bundesrechtsanwaltskammer und der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof anwesend ist. 2Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 3Die Abstimmung ist geheim.

(2) Der Wahlausschuß benennt aus den Vorschlagslisten die doppelte Zahl von Rechtsanwälten, die er für die Zulassung bei dem Bundesgerichtshof für angemessen hält.

(3) Durch die Benennung wird für die Bewerberin oder den Bewerber ein Anspruch auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof nicht begründet.




§ 169 Mitteilung des Wahlergebnisses



(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses teilt das Ergebnis der Wahlen dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit.

(2) Die Anträge der vom Wahlausschuß benannten Rechtsanwälte, sie beim Bundesgerichtshof zuzulassen, sind der Mitteilung beizufügen.




§ 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung



(1) 1Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. 3Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen.

(4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.




§ 171 (aufgehoben)







Dritter Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

Erster Unterabschnitt Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

§ 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten



(1) 1Die bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte dürfen nur vor dem Bundesgerichtshof, den anderen obersten Gerichtshöfen des Bundes, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe und dem Bundesverfassungsgericht auftreten. 2Das Recht, vor internationalen oder gemeinsamen zwischenstaatlichen Gerichten aufzutreten, wird hierdurch nicht berührt.

(2) In dem Verfahren vor dem ersuchten Richter dürfen sie auch vor einem anderen Gericht auftreten, wenn das Ersuchen von einem der in Absatz 1 genannten Gerichte ausgeht.


§ 172a Kanzlei



1Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. 2§ 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.




§ 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei



(1) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll als Vertretung einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. 2Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). 2Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers.

(3) 1Für die Bestellung einer Vertretung (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. 2Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. 3Sie kann schon vorher eingefordert werden.




Zweiter Unterabschnitt Berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof

§ 173a Berufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof



(1) 1Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, dürfen nur untereinander eine Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 59b Absatz 1 eingehen. 2Eine solche Berufsausübungsgesellschaft darf nur zwei Rechtsanwälte umfassen.

(2) § 59h Absatz 2 und 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zulassung auch zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.

(3) 1§ 59m gilt mit der Maßgabe, dass die Berufsausübungsgesellschaft ihre Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten hat. 2§ 59m Absatz 2 bis 4 findet keine Anwendung.

(4) § 173 gilt entsprechend.




Vierter Abschnitt Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof

§ 174 Zusammensetzung und Vorstand



(1) 1Die Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind, bilden die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. 2Für die Dauer der Zulassung bei dem Bundesgerichtshof ruht die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

(2) 1Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes wird durch die Geschäftsordnung der Kammer festgesetzt. 2§ 63 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.