§ 177 - Genossenschaftsgesetz (GenG)

neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2230; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 4125-1 Recht der Genossenschaften
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§ 177 Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz


§ 177 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029

1.
eine Beitrittserklärung nach § 15 Absatz 1 Satz 1 oder § 15b Absatz 1 Satz 1,

2.
eine Vollmachtserteilung nach § 15 Absatz 1 Satz 3 oder § 43 Absatz 5,

3.
eine Kündigungserklärung nach § 65 Absatz 1, den §§ 67, 67a Absatz 2, nach § 67b oder § 118 Absatz 2 Satz 1

auch in Textform zulässig sind, auch wenn die Satzung die Schriftform vorsieht. 2Dies gilt nicht, wenn die Satzung die Wirksamkeit der Textform ausdrücklich ausschließt.

(2) 1Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder, wenn die Genossenschaft keinen Aufsichtsrat hat, mit Zustimmung eines von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten beschließen, dass bis zum 31. Dezember 2029 für die Übertragung des Geschäftsguthabens nach § 76 Absatz 1 Satz 1 eine schriftliche Vereinbarung erforderlich ist, soweit nicht die Satzung die Textform vorsieht. 2Weitere Voraussetzungen gemäß § 76 Absatz 2 bleiben unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 22 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz G. v. 23. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 323 m.W.v. 1. Januar 2025

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Frühere Fassungen von § 177 GenG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2025Artikel 22 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
vom 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323

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Zitierungen von § 177 GenG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 177 GenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 22 BEG IV Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... der Mitgliedschaft". b) Folgende Angabe wird angefügt: „ § 177 Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz". 2. In ... für die Kündigung die Schriftform vorschreiben" ersetzt. 16. Folgender § 177 wird angefügt: „§ 177 Übergangsvorschrift zum Vierten ... ersetzt. 16. Folgender § 177 wird angefügt: „ § 177 Übergangsvorschrift zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (1) Der Vorstand ...


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