§ 67b Kündigung einzelner Geschäftsanteile
(1) 1Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile zum Schluss eines Geschäftsjahres durch Erklärung in Textform kündigen, soweit es nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen Voraussetzung für eine von dem Mitglied in Anspruch genommene Leistung der Genossenschaft ist. 2Die Satzung kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben.
Frühere Fassungen von § 67b GenG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 69 GenG Eintragung in die Mitgliederliste (vom 18.08.2006) ... 65 bis 67a und 68 ist der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des § 67b sind der Zeitpunkt der Herabsetzung der Zahl der Geschäftsanteile sowie die Zahl der ...
Zitat in folgenden NormenGesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1911
Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2379
Artikel 8 GlRStG Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... 66a Kündigung im Insolvenzverfahren". b) Nach der Angabe zu § 67b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 67c Kündigungsausschluss bei ... Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben." 3. Nach § 67b wird folgender § 67c eingefügt: „§ 67c Kündigungsausschluss ... auch dann ausgeschlossen, wenn es durch Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b auf einen nach Absatz 1 Nummer 2 zulässigen Betrag vermindert werden ...
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 22 BEG IV Änderung des Genossenschaftsgesetzes ... kann für die Kündigung die Schriftform vorschreiben" ersetzt. 13. § 67b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter „schriftliche ... Kündigungserklärung nach § 65 Absatz 1, den §§ 67, 67a Absatz 2, nach § 67b oder § 118 Absatz 2 Satz 1 auch in Textform zulässig sind, auch wenn die ...
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