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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 30.01.2027
§ 178 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)
Artikel 1 G. v. 25.09.2026 BGBl. 2026 I Nr. 275, S. 2
Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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Geltung ab 30.01.2027; FNA: 7631-13 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 178 Besicherung von Vermögenswerten
§ 178 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Der Abwicklungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückenunternehmens oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, besichern. 2Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann der Abwicklungsfonds zudem Vermögenswerte des Erwerbers besichern.
Zitierungen von § 178 VSAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 178 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VSAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 174 VSAG Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung
... von Kapital nach § 177, 4. Besicherung von Vermögenswerten nach § 178 , 5. Erwerb von Vermögenswerten nach § 179, 6. Garantien für ... im Rahmen der Rekapitalisierung nach § 177 Absatz 1 dienen; 2. Besicherungen nach § 178 über a) die Art der Vermögenswerte, die besichert werden können, ... Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Besicherung von Vermögenswerten nach § 178 dienen; 3. den Erwerb von Vermögenswerten nach § 179 über a) ...
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