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§ 178 - Versicherungs-Sanierungs-und-Abwicklungs-Gesetz (VSAG)

§ 178 Besicherung von Vermögenswerten


§ 178 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Der Abwicklungsfonds kann Vermögenswerte eines in Abwicklung befindlichen Unternehmens, seiner Tochterunternehmen, eines Brückenunternehmens oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, insbesondere Forderungen und Wertpapiere, besichern. 2Im Rahmen einer Unternehmensveräußerung nach § 62 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a kann der Abwicklungsfonds zudem Vermögenswerte des Erwerbers besichern.



 

Zitierungen von § 178 VSAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 178 VSAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VSAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 174 VSAG Maßnahmen des Abwicklungsfonds; Verordnungsermächtigung
... von Kapital nach § 177, 4. Besicherung von Vermögenswerten nach § 178 , 5. Erwerb von Vermögenswerten nach § 179, 6. Garantien für ... im Rahmen der Rekapitalisierung nach § 177 Absatz 1 dienen; 2. Besicherungen nach § 178 über a) die Art der Vermögenswerte, die besichert werden können, ... Bedingungen, die dem Zweck dieses Gesetzes im Rahmen der Besicherung von Vermögenswerten nach § 178 dienen; 3. den Erwerb von Vermögenswerten nach § 179 über a) ...